Rz. 7

Nach Nr. 1 S. 1 dürfen die Mittel der Körperschaft nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das damit aufgestellte Gebot der satzungsmäßigen Mittelverwendung erfasst alle der Körperschaft zur Verfügung stehenden Mittel ohne Rücksicht darauf, woher sie stammen. Umfasst sind daher im steuerbegünstigten Bereich angesammeltes Vermögen, Vermögen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und eines Zweckbetriebs, aber auch Vermögen, das bereits vor Eintritt der Steuerbegünstigung vorhanden war. Auch die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben müssen für die steuerbegünstigten Satzungszwecke verwendet werden.

Eine Ausnahme zum Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung für die eigenen Satzungszwecke besteht nur insoweit, als unter bestimmten Voraussetzungen Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergegeben werden[1] oder einer Rücklage zugeführt werden dürfen.[2]

Mittelverwendung ist auch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die langfristig der Erfüllung der Satzungszwecke dienen sollen. Der Begriff der "Verwendung" erfordert nicht, dass der Körperschaft Aufwand entsteht; die Anschaffung von Anlagevermögen, die bilanziell zunächst zu einem Aktivtausch und erst über die Nutzungsdauer zu Abschreibungen und damit zu Aufwand führt, ist vom Verwendungsbegriff umfasst.[3]

[3] § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 AO; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit 3. Aufl. 2010, § 9 Rz. 74.

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