Rz. 1
Die Vorschrift regelt die steuerrechtlichen Folgen der Gesamtrechtsnachfolge. Abs. 1 S. 1 ordnet für alle Fälle der Gesamtrechtsnachfolge den Übergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger an.
Die übrigen Bestimmungen betreffen ausschließlich die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall. Abs. 1 S. 2 nimmt Zwangsgelder von dem Übergang auf den Rechtsnachfolger aus. Abs. 2 S. 1 begrenzt die Einstandspflicht der Erben durch Bezugnahme auf die für die Erbenhaftung geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Abs. 2 S. 2 stellt klar, dass eine weitergehende Haftung der Erben nach steuerrechtlichen Vorschriften unberührt bleibt.
Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge selbst wird in der Vorschrift nicht definiert, sondern ebenso wie deren Entstehungsgründe vorausgesetzt.[1]
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