Rz. 60

Verwirkung hat darüber hinaus zur Voraussetzung, dass für den Anspruchsverpflichteten durch bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten ein Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen wurde, dass der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.[1] Hierfür reicht eine vom FA im Rahmen einer Steuerfestsetzung vertretene, dem Stpfl. günstige Rechtsansicht nicht aus.[2] Ein bloßes Untätigbleiben einer Finanzbehörde schafft noch keinen Vertrauenstatbestand, der auf einen Verzicht auf Geltendmachung des Anspruchs schließen lässt und begründet regelmäßig keine Verwirkung.[3]

 

Rz. 61

Voraussetzung für eine Verwirkung zugunsten des Stpfl. ist seine Disposition im Vertrauen auf das Zeit- und das Umstandsmoment.[4] Dagegen sollten Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten des Stpfl. nach der älteren höchstrichterlichen Rspr.[5] regelmäßig ohne Rücksicht auf Dispositionen der Finanzbehörde verwirken. Für diese Unterscheidung fehlen tragfähige Gründe, sodass die Disposition in beiden Fallgruppen Voraussetzung ist.[6]

 

Rz. 62

Aufgrund des Vertrauenstatbestands muss ferner der Anspruchsberechtigte auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf durch entsprechende Dispositionen eingerichtet haben.[7] Diese Dispositionen können je nach Art der verwirkenden Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedlich sein. Prozessrechtliche Befugnisse können schneller verwirken als materiell-rechtliche Ansprüche.[8] Außerdem spielt das Zeitmoment für die Anforderungen an die Vertrauensfolge eine entscheidende Rolle.[9] Je länger der Zeitablauf, desto weniger Anforderungen sind an die Vertrauensfolge zu stellen. Der Stpfl. oder auch die Finanzbehörde muss sich bei einem längeren Zeitablauf ohne Ausübung des Rechts oder der Gestaltungsmöglichkeiten durch die andere Seite auf eine Nichtgeltendmachung eingestellt haben, sodass ihm bzw. ihr die Erfüllung nicht mehr zugemutet werden kann.[10]

 

Rz. 63

Als Rechtsfolge führt die Verwirkung nicht zum Erlöschen des Anspruchs oder Rechts, sondern schließt nur dessen Durchsetzung oder Geltendmachung aus.[11] Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Verwirkung trifft denjenigen, der sich auf Verwirkung beruft.

Rz. 64-75 einstweilen frei

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