Rz. 25

Der Stpfl. kann nur dann in zulässiger Weise einen Einspruch erheben, wenn er beteiligten- und handlungsfähig ist. Beteiligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger steuerlicher – hier verfahrensrechtlicher – Rechte und Pflichten zu sein[1]; Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.[2]

[2] S. dazu im Einzelnen die Kommentierung bei Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 79 AO.

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