Rz. 10

Befugt, Einspruch einzulegen, ist nach § 350 AO nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Mit dieser Voraussetzung sollen "Popularrechtsbehelfe" abgewehrt werden[1], denn das Einspruchsverfahren dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen. Der Stpfl. muss also – wenn er Einspruch einlegen will – geltend machen, dass er von der Finanzbehörde durch die Regelung eines Verwaltungsakts oder eben durch ihr Unterlassen in seinem eigenen Recht verletzt oder in eigenen geschützten Interessen betroffen wurde. Das ist insb. dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist.

 

Rz. 11

Für die Zulässigkeit des Einspruchs ist es ausreichend, dass die Beschwer behauptet wird; ob sie wirklich vorliegt, ist eine Frage seiner Begründetheit.

 

Rz. 12

Die generelle Einspruchsbefugnis ist nach § 351 AO bei Änderungsbescheiden sowie bei Grundlagen- und Folgebescheiden sachlich, nach § 352 AO bei einheitlichen Feststellungsbescheiden persönlich und nach § 353 AO bei gegenüber Rechtsnachfolgern wirkenden Verwaltungsakten zeitlich eingeschränkt.

 

Rz. 13

Neben der Beschwer setzt die Zulässigkeit des Einspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis des Stpfl. voraus. Dieses in der AO nicht ausdrücklich normierte Erfordernis ist eine für alle Verfahrensarten geltende allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung und verlangt ein schutzwürdiges berücksichtigungswertes Interesse an der begehrten Einspruchsentscheidung.[2] Ein Rechtsschutzbedürfnis wird z. B. für einen Einspruch verneint, den der Stpfl. gegen einen während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid einlegt, da der Änderungsbescheid ohnehin nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird.[3]

Nach der hier vertretenen Auffassung führt der gegen den Änderungsbescheid erneut eingelegte Einspruch zu keinem weiteren Einspruchsverfahren. Vielmehr handelt es sich um ein und denselben Einspruch. Der zweite Einspruch ist daher nicht nach § 358 AO als unzulässig zu verwerfen. Vielmehr hat eine einheitliche Einspruchsentscheidung zu ergehen.[4]

 

Rz. 14

Die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen den Verwaltungsakt ist dagegen auf die Zulässigkeit des Einspruchs ohne Auswirkung. Das Einspruchsverfahren hat Vorrang vor dem Klageverfahren. Hat der Stpfl. vor oder nach der Einlegung des Einspruchs auch eine Sprungklage nach § 45 FGO erhoben, ist für die Dauer der Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens die "Sprungklage" mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.[5] Das gilt auch bei der Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 FGO, die aber mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung "in die Zulässigkeit hineinwächst".[6]

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