Rz. 6

Nach § 346 Abs. 1 AO dürfen entstandene Vollstreckungskosten nicht erhoben werden, wenn diese bei richtiger Behandlung der Sache durch die Vollstreckungsbehörde nicht entstanden wären. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass die durch die Vollstreckungsbehörde veranlasste unrichtige Sachbehandlung nicht zulasten des Vollstreckungsschuldners gehen darf. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Kostenverfahrensrechts, wie er auch in anderen kostenrechtlichen Bestimmungen, z. B. §§ 21 GKG, 16 Abs. 1 KostO oder 7 GvKostG, kodifiziert ist[1]. Demgemäß gilt der Grundsatz nicht nur für die Vollstreckungskosten, sondern die Bestimmung des § 346 Abs. 1 AO ist auch für die sonstigen von der Finanzbehörde zu erhebenden Kosten entsprechend anzuwenden.[2]

 

Rz. 7

Die unrichtige Sachbehandlung durch die Vollstreckungsbehörde wirkt sich auf das gesamte Kostenerhebungsverfahren aus. Stellt sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Verfahren zur Geltendmachung des Kostenanspruchs die "unrichtige Sachbehandlung" heraus, so darf das Verfahren nicht fortgeführt werden. Ist der Kostenanspruch in diesem Zeitpunkt noch nicht festgesetzt, so muss die Kostenfestsetzung unterbleiben. Liegt diese bereits vor, ist aber der Kostenanspruch noch nicht fällig, so darf die Kostenerhebung i. e. S. nicht durchgeführt werden. Ist im Zeitpunkt des Erkennens der "unrichtigen Sachbehandlung" der Kostenanspruch festgesetzt und fällig, so hat nunmehr die Vollstreckung zu unterbleiben. Ist der Kostenanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits freiwillig erfüllt oder im Vollstreckungsweg beigetrieben worden, so besteht für den Vollstreckungsschuldner ein Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten.

 

Rz. 8

Die Regelung des § 346 Abs. 1 AO ist für die Finanzbehörde zwingend. Der Vollstreckungsschuldner hat also einen Rechtsanspruch[3] auf

  • Nichterhebung der Kosten;
  • Berichtigung, Rücknahme oder Widerruf der unrichtigen Kostenfestsetzung;
  • Erstattung, soweit die Kosten bereits eingezogen oder vollstreckt worden sind.

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