Rz. 14

Da der Kostenanspruch mit Bekanntgabe des Kostenansatzes fällig wird (s. Rz. 8), kann er sofort zusammen mit dem Hauptanspruch erhoben und vollstreckt werden, muss dies jedoch nicht[1]. Eines besonderen Leistungsgebots bedarf es im erstgenannten Fall nach § 254 Abs. 2 Satz 2 AO insoweit nicht.[2] § 254 Abs. 2 S. 2 AO trifft jedoch keine Anordnung dahingehend, dass beide Ansprüche gemeinsam von der Finanzbehörde beigetrieben werden sollen.[3]Wird allerdings der Kostenanspruch nicht zugleich mit dem Hauptanspruch vollstreckt, so sind die Erhebung und Vollstreckung der festgesetzten Kosten nur nach Erlass eines gesonderten Leistungsgebots und dem Verstreichen der einwöchigen Schonfrist zulässig.[4] Das Leistungsgebot kann gemäß § 254 Abs. 1 Satz 2 AO mit der Kostenfestsetzung (s. Rz. 8) verbunden werden.

Reichen die im Verwaltungsweg erzwungenen Geldbeträge nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung erfolgt ist, bestimmt ausschließlich die Finanzbehörde nach § 225 Abs. 3 AO über die Reihenfolge der Tilgung. Nach § 225 Abs. 1 AO kann der Vollstreckungsschuldner jedoch bei freiwilliger Zahlung die Reihenfolge der Tilgung bestimmen. Wegen der Reihenfolge der Tilgung beigetriebener oder freiwillig erbrachter Leistungen s. § 225 AO.

Wegen der Erstattung erhobener oder vollstreckter Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung s. § 346 AO.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8.
[3] Vgl. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 25.
[4] § 254 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 337 AO Rz. 25; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 337 AO Rz. 8

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