Rz. 8

Die Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden kann durch eine entsprechende Bestimmung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde ersetzt werden. Auch die Aufsichtsbehörde kann nur eine der an sich örtlich zuständigen Finanzbehörden mit der Entscheidung betrauen.[1] Ebenso wie eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Finanzbehörden ist die Bestimmung durch die Aufsichtsbehörde nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem die zuerst befasste Finanzbehörde entschieden bzw. das Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen hat.[2]

Zuständig ist grundsätzlich die unterste gemeinsame fachliche Aufsichtsbehörde. Bei FÄ, die zum Bezirk derselben Mittelbehörde gehören, ist dies die Mittelbehörde. Soweit keine Mittelbehörde besteht oder die FÄ zu den Bezirken verschiedener Mittelbehörden gehören, ist die für das Finanzwesen zuständige oberste Landesbehörde, i. d. R. also das Landesfinanzministerium, zuständig. Sind FÄ verschiedener Länder beteiligt und handelt es sich um eine Steuer, die von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet wird, so ist das BMF als gemeinsame Aufsichtsbehörde zur Entscheidung berufen. Sind mehrere HZÄ zuständig, so entscheidet die Generalzolldirektion.

Fehlt es an einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde, weil FÄ verschiedener Länder beteiligt sind und es sich um eine Steuer handelt, die von den Ländern nicht im Auftrag des Bundes verwaltet wird, so besteht nach § 25 S. 2 AO die Möglichkeit, die zuständige Behörde durch gemeinsame Entscheidung der fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden zu bestimmen.

 

Rz. 9

§ 25 AO findet auch auf die Besteuerung beschränkt Stpfl. Anwendung.[3] Eine Bestimmung der zur Entscheidung berufenen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG kommt jedoch nicht in Betracht.[4] Diese Vorschrift weist bei Personen, die nicht im Geltungsbereich des FVG ansässig sind, die Bestimmung der zuständigen Finanzbehörde dem Bundeszentralamt für Steuern zu, wenn sich mehrere Finanzbehörden für örtlich zuständig oder unzuständig halten oder sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen. Wie sich aus dem mit § 28 Abs. 1 AO übereinstimmenden Wortlaut ergibt, bezieht sich die Vorschrift damit auf den dort geregelten Fall, dass objektiv eine einzige Finanzbehörde zuständig ist und lediglich subjektive Zuständigkeitszweifel bestehen. Dementsprechend enthält § 25 AO anders als § 28 Abs. 2 AO auch keinen Anwendungsvorbehalt zugunsten des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 25 AO Rz. 25; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 25 AO Rz. 13; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 25 Rz. 9.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 25 AO Rz. 25; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 25 AO Rz. 4.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 25 AO Rz. 5; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 25 AO Rz. 8;Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 25 Rz. 11.

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