Rz. 1

Die Regelung ergänzt § 241 Abs. 1 Nr. 7 AO, indem sie den Begriff des "tauglichen Steuerbürgen" definiert und die Voraussetzungen für die Erteilung von Schuldversprechen, Bürgschaft und Wechselhingabe festlegt. Steuerbürgschaften werden besonders häufig zugunsten der Zollverwaltung erteilt.[1] Für Schuldversprechen und Bürgschaften wird auf die Regelungen des BGB Bezug genommen: Die Eingehung eines Schuldversprechens ist in §§ 780ff. BGB geregelt, die Übernahme einer Bürgschaft in §§ 765ff. BGB. Für die Sicherheitsleistung eines Dritten durch Wechselhingabe, die durch Akzept eines gezogenen Wechsels, Art. 28 WG, oder durch Ausstellung eines eigenen Wechsels, Art. 78 WG, erfolgen kann, sind die Vorschriften des Wechselgesetzes maßgebend. Die Bürgschaft muss entsprechend § 773 BGB selbstschuldnerisch übernommen worden sein. Der Steuerbürge muss ein angemessenes Vermögen (unbestimmter Rechtsbegriff) besitzen; hierüber entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen. Außerdem muss sein allgemeiner Gerichtsstand[2] oder ein vereinbarter Gerichtsstand für die Steuerbürgschaft im Geltungsbereich der AO sein. Wechselseitige Sicherheitsleistungen oder Sicherheitsleistung durch wirtschaftlich mit dem Schuldner verflochtene Personen sind nur als Sicherheiten im Rahmen des § 245 AO geeignet. Hinsichtlich der Form bestimmt Abs. 1 S. 2, dass Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen schriftlich zu erteilen sind; mündliche Form genügt also nicht, auch wenn sie nach Zivilrecht ausreichend wäre. Ausgeschlossen ist auch die elektronische Form, die im Übrigen nach § 87a AO generell zugelassen ist.[3]

Abs. 1 a. E. enthält schließlich eine besondere Zuständigkeit für Bürgschaften nach dem A.T.A.-Übereinkommen, nach dem TIR-Übereinkommen sowie nach EG-Vorschriften; hierüber entscheidet das BMF bzw. die Bundesfinanzdirektion Nord.

Das Verhältnis der Finanzbehörde zum Steuerschuldner ist öffentlich-rechtlich, das zum Steuerbürgen privatrechtlich geprägt.[4] Die Finanzbehörde muss daher Ansprüche gegen den Steuerbürgen auf dem ordentlichen Rechtsweg durchsetzen[5]; ein Haftungsbescheid nach § 191 AO darf nicht ergehen.

Die Ablehnung der Bürgschaft ist gegenüber dem Bürgen privatrechtlicher Natur, gegenüber dem Steuerschuldner dagegen ein Verwaltungsakt, da sie dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten betrifft. Der Steuerschuldner kann hiergegen Einspruch einlegen.

 

Rz. 2

Nach Abs. 2 ist die Zulassung von bestimmten Kreditinstituten und Versicherungen allgemein als Steuerbürge zulässig. Voraussetzung ist, dass das Kreditinstitut bzw. das Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich der AO zum Geschäftsbetrieb befugt sind; sie brauchen im Geltungsbereich der AO keine Niederlassung zu haben. Die Zulassung ist ein Verwaltungsakt und liegt im Ermessen der Finanzverwaltung[6]; da jedoch ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, muss ein Institut, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und gegen dessen Einsatz als Steuerbürge keine sachlichen Bedenken bestehen, für den Zweck zugelassen werden. Zuständig für die allgemeine Zulassung als Steuerbürge sind[7]

  • bei inländischen Unternehmen diejenige Bundesfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Sitz des Kreditinstituts bzw. Versicherungsunternehmens befindet;
  • bei ausländischen Unternehmen diejenige Bundesfinanzdirektion, in deren Bezirk sich die Niederlassung des Kreditinstituts bzw. Versicherungsunternehmens befindet; bei mehreren Niederlassungen entscheidet der Ort der wirtschaftlich bedeutendsten Niederlassung; besteht keine Niederlassung in der Bundesrepublik, ist diejenige Bundesfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk erstmals eine Steuerbürgschaft übernommen werden soll.

In allen Fällen bezieht sich die Zulassung auf das gesamte Bundesgebiet. Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach §§ 130, 131 AO.

Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag als Bürgschaftssumme festzulegen. Die Gesamtheit der Verpflichtungen, die das Kreditinstitut unter § 244 AO aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselversprechen gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, darf die Bürgschaftssumme nicht übersteigen. Die Bürgschaftssumme muss in einem angemessenen Verhältnis zum sonstigen Kreditgeschäft des Kreditinstituts stehen.

[1] Hogrefe, BB 2009, 27.
[2] I. d. R. Wohnsitz oder Sitz, §§ 12ff. ZPO.
[3] Gesetz v. 21.8.2002, BStBl I 2002, 820.
[5] Vgl. § 192 AO.
[7] Die Bundesfinanzdirektionen haben die bis dahin zuständigen Bundesabteilungen der Oberfinanzdirektionen nach der Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes zum 1.1.2008 ersetzt (2. Gesetz zur Änderung des FVG v. 13.12.2007, BGBl I 2007, 2897).

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