Rz. 19

Bei den Stundungszinsen[1] beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stundung geendet hat. Entscheidend ist das Ende der gewährten Stundung, nicht dagegen der tatsächlich in Anspruch genommenen Stundung.[2] Bei vorzeitiger Zahlung ist also nicht der Zeitpunkt der endgültigen Zahlung, sondern das Ende der gewährten Stundung maßgebend.[3] Mit dem Widerruf der Stundungsverfügung endet die Stundung sofort oder in dem angegebenen Zeitpunkt der Zukunft, bei einer Rücknahme des StundungsVerwaltungsakts eventuell sogar in der Vergangenheit. Mit dem Ablauf des Kalenderjahres dieses Zeitpunktes beginnt die Festsetzungsfrist zu laufen.

 

Rz. 20

Bei Stundung gegen Ratenzahlung richtet sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach dem Ende der gesamten Stundung, nicht nach der einzelnen gestundeten Rate.[4] Es handelt sich nämlich um eine einheitliche Stundung mit aufgegliederten Fälligkeiten von Beträgen, die selbst vielfach keine eigenen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bilden. Aus dieser Stundung können nicht Einzelstundungen jeder Rate konstruiert werden.

[2] Ebenso FG Münster v. 15.1.1987, III 4027/84 Erb, EFG 1987, 280; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 239 Rz. 6; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 239 AO Rz. 17; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 239 AO Rz. 6.
[3] Ebenso Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 239 Rz. 13.
[4] Ebenso Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 239 Rz. 13; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 239 AO Rz. 6.

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