Rz. 12

Die vorhandenen gesetzlichen Zinsregelungen in §§ 233 bis 239 AO sind abschließend und enthalten keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der ihre Anwendung auf weitere Fallgruppen rechtfertigen würde.[1] So kann etwa das FA durch eine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids, gegen den nach Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, nicht eine Zinspflicht nach § 237 AO begründen, da eine Aussetzung der Vollziehung vom Gesetz für diese Fälle nicht vorgesehen ist.[2] Bei eingeklagten Ansprüchen auf Zahlung können Prozesszinsen auf die Erstattungsbeträge deswegen nicht auf § 236 AO, sondern nur evtl. auf §§ 288, 291 BGB gestützt werden.[3] Ebenso wenig kommen Erstattungszinsen nach § 236 AO für Erstattungsbeträge in Betracht, die nicht als solche rechtshängig gewesen sind.[4] Eine entsprechende Anwendung des § 236 AO auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand eines nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahrens waren, ist ebenfalls nicht zulässig.[5] Schließlich entstehen auch Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge aus der Herabsetzung eines Haftungsbetrags nicht mehr, wie auch Aussetzungszinsen nach einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Haftungsbescheid jetzt ausscheiden.[6] Zinseszinsen sind durch die Regelung des S. 2, demzufolge steuerliche Nebenleistungen nicht zu verzinsen sind, entsprechend dem Grundsatz des § 289 S. 1 BGB ausgeschlossen.

Im Übrigen gelten die vorhandenen Zinsvorschriften nicht für solche Ansprüche außerhalb der Steuerschuldverhältnisse, auf die sie nicht für (entspr.) anwendbar erklärt worden sind. Sie gelten z. B. nicht für die Auszahlung gemeinschaftsrechtlicher Ausfuhrvergünstigungen.[7]

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