Rz. 16

Die Verjährungsfrist betrug ursprünglich einheitlich für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis fünf Jahre. Anders als bei der Festsetzungsverjährung trat keine Verlängerung der Frist bei hinterzogenen oder leichtfertig verkürzten Steuern ein.[1] Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.6.2017[2] hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Durch Änderung des S. 2 wurde die Frist für die Zahlungsverjährung bei Steuerhinterziehung[3], bei gewerbsmäßigem, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel[4] und bei Steuerhehlerei[5] auf 10 Jahre verlängert. Nach Art. 97 § 14 Abs. 5 EGAO gilt diese Verlängerung der Zahlungsverjährungsfrist für alle am 24.6.2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen. Eine Verlängerung der Zahlungsverjährungsfrist für Bußgeldtatbestände enthält das Gesetz nicht. Ein Rechtsgrund für die Verlängerung der Frist für Zahlungsverjährung bei Steuerstraftaten auf 10 Jahre ist nicht recht zu sehen. Die Parallele zu der Frist für die Festsetzungsverjährung allein kann diese Regelung nicht rechtfertigen. Auch sonst ist nur in Ausnahmefällen ein Grund für die Verlängerung der Festsetzungsfrist zu sehen. Die Begründung des Gesetzentwurfs führt zur Begründung zwei Sonderfälle an, nämlich die unrechtmäßige Erstattung von KapESt, wenn die Ausschüttungen wegen § 8b KStG keine Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung haben, und die Zahlungsverjährung bei lange dauernden Insolvenz- und Steuerstrafverfahren, wenn die Steueransprüche von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen sind, weil der Insolvenzschuldner wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.[6]

In allen anderen Fällen der Steuerstraftat knüpft die Zahlungsverjährung an die Steuerfestsetzung mit der verlängerten Festsetzungsfrist von 10 Jahren an. Im Fall der Steuerfestsetzung kennt die Finanzbehörde ihren Zahlungsanspruch und könnte auch bei einer Steuerstraftat die Steuer erheben bzw. den Lauf der Zahlungsverjährung nach § 231 AO unterbrechen.

 

Rz. 17

Zivilrechtliche Verjährungsfristen gelten nicht, auch wenn der Steueranspruch im Übrigen zivilrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Daher gilt auch für zur Insolvenztabelle festgestellte Steuerforderungen die steuerliche Verjährungsfrist von 5 Jahren, nicht aber die insolvenzrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB.[7] Der Ablauf der Verjährungsfrist richtet sich nach § 108 AO i. V. m. §§ 187ff. BGB.

[1] BFH v. 4.6.1985, III R 158/81, BFH/NV 1986, 75.
[2] StUmgBG, BStBl I 2017, 865.
[6] BT-Drs. 18/11132, 29.
[7] BFH v. 26.4.1988, VII R 97/87, BStBl II 1988, 865; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 228 AO Rz. 1.

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