Rz. 15

Negative Voraussetzung einer Stundung ist, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit der Anspruch nicht als gefährdet erscheinen darf. Ist nach den Feststellungen der Verwaltung die Einziehung des Anspruchs zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt voraussichtlich nicht mehr oder nur erschwert möglich, so scheidet eine Stundung von vornherein aus, oder aber sie darf ausschließlich gegen Sicherheitsleistung (s. Rz. 18) gewährt werden. Maßgeblich ist hier die konkrete Wirtschaftslage des Steuerschuldners. Werden allerdings ausreichende Sicherheiten geleistet, so ist der Anspruch schon deswegen nicht gefährdet. Keine Gefährdung ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Steuerberechtigte gegen künftig fällig werdende Ansprüche des Schuldners aufrechnen kann oder auf ähnliche Weise die Tilgung der zu stundenden Schulden sichergestellt ist.

Eine solche Verrechnungsstundung setzt allerdings voraus, dass von einer alsbaldigen Erstattung des geltend gemachten Betrags mit großer Sicherheit zu rechnen ist[1]. Das soll nach zu harter Auffassung des BFH[2] dann nicht der Fall sein, wenn der Stpfl. zwar hinsichtlich des Erstattungsanspruchs beim FG erfolgreich gewesen ist, das Finanzamt aber Revision eingelegt hat. Auch wenn die Schuld nur ratenweise gezahlt werden kann, die Raten aber sichergestellt sind, liegt grundsätzlich keine Gefährdung vor. Erstreckt sich die Ratenzahlung allerdings auf einen sehr langen Zeitraum, so tritt die Gefährdung regelmäßig schon durch die Ungewissheit über die zukünftige Situation des Stpfl. ein[3].

 

Rz. 16

Bei der Entscheidung werden insbesondere zu berücksichtigen sein die sonstigen Verbindlichkeiten[4] und Steuerschulden, die Stundungsdauer sowie die Tatsache, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit ein Zusammentreffen mit später fälligen Ansprüchen der Steuerberechtigten aus dem Steuerschuldverhältnis zu einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage führen kann. Dies setzt eine Erforschung und Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Finanzbehörde[5] und außerdem die aktive Mitwirkung des Steuerschuldners bei der Ermittlung voraus. Im Rahmen ihrer Ermittlungen kann die Behörde auch die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder die Erstellung eines Liquiditätsstatus verlangen[6]. Unterlässt der Stpfl. die ihm zumutbare und mögliche Mitwirkung bei der Aufklärung, so ist eine daraufhin erfolgende Ablehnung des Stundungsantrags nicht rechtswidrig[7]. Kruse, in T/K, AO, § 222 Rz. 29 sieht in der Verrechnungsstundung "der Sache nach" nur eine Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, ohne dass die Voraussetzungen der Stundung geprüft werden müssten.

 

Rz. 17

Bei dem Merkmal "gefährdet erscheint" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt gerichtlich vollen Umfangs nachprüfbar ist. Allerdings enthält es einen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum.

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