Rz. 10

Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll. Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[1]

 

Rz. 11

Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[2] Das Gesetz setzt zwar keinen Antrag auf Bestellung voraus, dennoch kann eine Bestellung nicht gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden, vielmehr wird sein Einverständnis vorausgesetzt.[3] Der Stpfl. wird regelmäßig einen Antrag stellen und eine bestimmte Person – Mitarbeiter oder unabhängigen Dritten – als zu bestellende Steuerhilfsperson benennen. Das Bedürfnis ist dabei vom Stpfl. zu begründen.[4] Eine ohne Einverständnis des Betroffenen erfolgte Bestellung kann von dem Bestellten, falls er nicht genehmigen will, mit dem Einspruch[5] angefochten werden.

Adressat des Verwaltungsakts ist ausschließlich die zu bestellende Steuerhilfsperson selbst und zwar unabhängig davon, ob sie Angestellter des Stpfl. ist oder unabhängiger Dritter. Die Steuerhilfsperson bekommt mit der Bestellung bestimmte steuerliche Pflichten übertragen und wird als Amtsträger[6] im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Organ der Finanzbehörde. Die Bestellung hat zwar auch Auswirkungen auf den Stpfl., jedoch fehlt es ihm gegenüber an einer Regelung, deshalb kann der Stpfl. nicht Adressat der Bestellung sein.[7]

 

Rz. 12

Die Bestellung ist ein Ermessensakt der Finanzbehörde. Der Wortlaut des § 217 AO enthält weder besondere Voraussetzungen, noch Ausschlussgründe (über die fehlende Betroffenheit hinaus) für die Bestellung einer Hilfsperson, der Stpfl. hat insofern keinen Rechtsanspruch auf Bestellung einer Steuerhilfsperson. Die Ablehnung einer beantragten Bestellung ist jedoch hinreichend zu begründen.[8]

 

Rz. 13

Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt unter Widerrufsvorbehalt, damit sie gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO bei missbräuchlicher Ausübung der Tätigkeit widerrufen werden kann.[9] Zu der Frage, ob es sich bei der Bestellung einer Hilfsperson um einen begünstigenden oder belastenden Verwaltungsakt handelt vgl. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 217 AO Rz. 6.

[1] AEAO-Zoll, zu § 217 Nr. 8 und 11.
[2] So auch Teichner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 217 Rz. 6.
[3] AEAO-Zoll, zu § 217 Nr. 5.
[4] AEAO-Zoll, zu § 217 Nr. 6.
[7] A. A. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 217 AO Rz. 5.
[8] FG Düsseldorf v. 21.7.1993, 4 K 6210/92 Z, EFG 1994, 70.
[9] AEAO-Zoll, zu § 217 Nr. 14.

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