Rz. 3

Erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen Steuerhinterziehung[1] als Täter oder Mittäter[2], versuchter Steuerhinterziehung[3] oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat.[4] Der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gem. § 373 AO ist ein spezieller Strafschärfungsgrund zu § 370 AO[5] und als solcher von § 213 AO miterfasst.[6] Andere Steuerstraftaten, wie z. B. Steuerhehlerei gem. § 374 AO oder Bannbruch gem. § 372 AO kommen nicht in Betracht, weil diese Straftaten nicht durch besondere Aufsichtsmaßnahmen zulasten des Betriebes oder Unternehmens verhindert werden können und diese Strafvorschriften nicht den Steueranspruch des Staates schützen. Bei Tateinheit der Steuerhinterziehung mit anderen Delikten muss die Hinterziehung ausdrücklich festgestellt worden sein. Die Vollziehung der Strafe ist nicht Voraussetzung. § 213 AO bleibt anwendbar, auch wenn eine rechtskräftig erkannte Strafe aufgrund eines Straffreiheitsgesetzes erlassen wurde. Im Falle der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 398 oder bei einer Ahndung einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO sind die Maßnahmen des § 213 AO nicht zulässig.

 

Rz. 4

Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift muss es sich um die Bestrafung wegen einer Tat handeln, die im Zusammenhang mit Verpflichtungen steht, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll, also im Regelfall um eine Zoll- oder Verbrauchsteuerhinterziehung.[7] Bei einer Einkommensteuerhinterziehung etwa dürfte es an dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal fehlen, dass die Tat zur Gewährleistung einer wirksamen Steueraufsicht besondere Aufsichtsmaßnahmen erfordere. Denn über die Tatsache der rechtskräftigen Bestrafung hinaus muss aus den zugrunde liegenden Taten und den übrigen Umständen die Annahme gerechtfertigt sein, dass ohne die besonderen Aufsichtsmaßnahmen die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften durch die Steueraufsicht nicht ausreichend überprüft und damit auch nicht gewährleistet werden kann.

 

Rz. 5

Der Inhaber oder leitende Angestellte muss die Straftat nicht in dem Unternehmen oder Betrieb begangen haben, gegen das sich die Aufsichtsmaßnahme richtet.[8] Eine besondere Aufsichtsmaßnahme ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn die Strafe aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde.[9] Mit der Löschung aus dem Register besteht keine Vorbestrafung mehr, sodass auch keine nachteilige Folgen mehr daran anknüpfen dürfen.

[6] So auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 213 AO Rz. 4; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 213 AO Rz. 6 differenziert bei unselbstständigem Sicherungsgrund.
[7] A. A. Teichner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 213 Rz. 6; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 213 AO Rz. 7.
[8] Mösbauer, DB 1980, 1506, 1509.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge