Rz. 2

Nach § 207 Abs. 1 AO tritt die verbindliche Zusage, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf, außer Kraft, wenn und soweit sich die zugrunde liegende Rechtsvorschrift ändert.

Hierunter fällt nur die Änderung einer Rechtsvorschrift i. S. d. § 4 AO, also eines formellen Gesetzes und einer Rechtsverordnung. Das für diese Vorschrift zuständige Organ muss den Wortlaut dieser Vorschrift geändert haben. Bloße redaktionelle Änderungen oder Änderung des Regelungsgehaltes in dem Bereich, der für die Zusage keine Bedeutung hat, genügen nicht.[1] Der Änderung der Rechtsvorschrift steht ihre Nichtigerklärung durch das BVerfG gleich, da diese Entscheidung konstitutive Wirkung hat. Dagegen genügt nicht eine Änderung in der Interpretation einer Rechtsvorschrift oder eine geänderte Rspr.[2] § 270 Abs. 1 AO ist ebenfalls nicht anwendbar, wenn eine allgemeine Verwaltungsanweisung wie die Richtlinien oder die in einem BMF-Schreiben niedergelegte Verwaltungsauffassung geändert wird.

 

Rz. 3

Da es Aufgabe jedes Stpfl. ist, die für ihn wichtigen Gesetzesänderungen zu verfolgen, trifft die Finanzverwaltung i. d. R. keine Pflicht, den Stpfl. auf eine einschlägige Gesetzesänderung und damit auf ein Außerkrafttreten der verbindlichen Zusage hinzuweisen. In Sonderfällen ist es allerdings denkbar, dass die Finanzverwaltung eine solche Pflicht trifft und sie nach Treu und Glauben für eine gewisse Zeit an die Zusage gebunden bleibt, wenn sie diese Pflicht verletzt.

 

Rz. 4

Die Zusage tritt nach Abs. 1 kraft Gesetzes außer Kraft, sodass es keiner Rücknahme der Zusage oder einer ähnlichen Handlung der Verwaltung bedarf. Wird die verbindliche Zusage trotzdem aufgehoben, dient das nur der Klarstellung und hat keine Regelungswirkung. Eine solche Aufhebung ist daher kein Verwaltungsakt und daher nicht anfechtbar. Rechtsschutz wird durch Klage auf Feststellung, dass die Zusage weiterhin wirksam ist, gewährt.

 

Rz. 5

Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Zusage ist der des materiellen Wirksamwerdens (des Inkrafttretens der geänderten Regelung) des Gesetzes, auch wenn das ändernde Gesetz ausnahmsweise rückwirkend in Kraft tritt. Der Vertrauensschutz aufgrund der verbindlichen Zusage setzt sich daher nicht gegenüber der (zulässigen) Rückwirkung des Gesetzes durch.[3]

[1] Hierzu Mösbauer, StBp 2005, 277, 279.
[2] A. A. FG Bremen v. 11.9.1990, II 205/88 K, EFG 1991, 231, wonach die spätere Erkenntnis der Rechtswidrigkeit nach § 207 Abs. 1 zu behandeln sei; das ist unrichtig, da eine bessere Erkenntnis durch Verwaltung oder FG keine Rechtsänderung zur Folge hat.

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