Rz. 11

Das Ende der Außenprüfung ist in der AO nicht geregelt. Zu unterscheiden ist hierbei das Ende der Ermittlungen, das Ende der Prüfungshandlungen und das Ende der Außenprüfung.

Das Ende der Ermittlungen, bedeutsam z. B. für die Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 S. 3 AO, tritt ein, wenn der Außenprüfer die letzte nach dem Prüfungsplan vorgesehene Ermittlungshandlung (Einholen von Auskünften, Vorlage und Prüfung von Unterlagen usw.) vorgenommen hat. Ermittlungen sind dabei alle Handlungen, die auf die Feststellung von bisher nicht bekannten Sachverhalten oder Sachverhaltselementen gerichtet ist. Ermittlungshandlungen setzen daher voraus, dass Unterlagen angefordert, Auskünfte eingeholt, vom Stpfl. nachgereichte Unterlagen auswertet oder ähnliche Maßnahmen ergriffen werden. Keine Ermittlungshandlungen i. d. S. sind behördeninterne Vorgänge, wie Prüfung der Akten oder erneute rechtliche Würdigung der vorher festgestellten Sachverhalte. Die daran anschließende Zusammenstellung der Ergebnisse einschließlich des Erstellens des Prüfungsberichts sind ebenfalls keine "Ermittlungshandlungen".[1] Wegen der Bedeutung der "letzten Ermittlungshandlung" muss ihr Zeitpunkt feststehen. Es muss also feststehen, wann der Prüfer letztmalig Unterlagen angefordert, Auskünfte eingeholt oder ähnliche Anforderungen gestellt hat.

 

Rz. 11a

Das Ende der Prüfungshandlungen liegt vor, wenn der Prüfer die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge letzte Handlung vorgenommen hat. Das sind i. d. R. die Fertigstellung (Unterzeichnung) des Prüfungsberichts und dessen Übersendung an Veranlagungsstelle und Stpfl. (soweit nicht die Übersendung an den Stpfl. durch die Veranlagungsstelle erfolgt).[2]

 

Rz. 12

Der Zeitpunkt der formellen Beendigung der Außenprüfung liegt jedoch wesentlich später. M. E. ist hierbei auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem feststeht, dass die Besteuerung des fraglichen Zeitraums keine weiteren Prüfungshandlungen mehr erforderlich macht. Das ist erst der Fall, wenn die auf der Außenprüfung beruhenden Bescheide bestandskräftig geworden sind bzw. die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO ergangen ist.[3] Vor diesem Zeitpunkt müssen die Beteiligten damit rechnen, dass noch Unklarheiten zutage treten (etwa in einem Rechtsbehelfsverfahren) und weitere Prüfungshandlungen erforderlich sind. Neue Prüfungshandlungen sind dann, da die Außenprüfung formell nicht beendet ist, ohne Erteilung einer neuen Prüfungsanordnung möglich.[4] Solange die Bestandskraft der Bescheide nicht eingetreten ist, treten auch die der Rechtssicherheit dienenden Wirkungen der Außenprüfung nicht ein, insbesondere nicht die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO und der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. Es ist daher sinnvoll, das formelle Ende der Außenprüfung auf diesen Zeitpunkt festzulegen.

 

Rz. 13

Das schriftliche Anerkenntnis des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 4 EStG führt nicht zur formellen Beendigung der LSt-Außenprüfung.[5] Dieses Anerkenntnis hat zwar die Wirkung eines Steuerbescheids[6], ist jedoch nicht in der Lage, das Außenprüfungsverfahren formell zu beenden. Diese Beendigung kann immer nur dann erfolgen, wenn die zuständige Stelle, d. h. der LSt-Innendienst, die Entscheidung getroffen hat, dass weitere Steuern aufgrund der durch die Außenprüfung festgestellten Sachverhalte nicht festzusetzen sind. Lediglich aufgrund einer Handlung des Stpfl. (Anerkenntnis) kann das Außenprüfungsverfahren nicht formell abgeschlossen werden.

 

Rz. 14

Führt die Außenprüfung nicht zu einer Änderung von Bescheiden, sondern ergeht eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, endet die Außenprüfung mit dem Wirksamwerden dieser Mitteilung. Mit dieser Mitteilung hat die Verwaltung zu erkennen gegeben, dass sie das Außenprüfungsverfahren nicht mehr fortsetzen wird; es ist daher beendet.

 

Rz. 15

Die Beendigung der Außenprüfung (Abbrechen, z. B. wegen Prüfungsunwürdigkeit) ist kein Verwaltungsakt und daher nicht anfechtbar.[7] Es handelt sich um schlichtes Verwaltungshandeln.

Hat der Stpfl. ein Interesse daran, dass die Prüfung fortgesetzt wird, damit bestimmte Probleme geprüft werden, etwa auch die Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage geschaffen werden, muss er einen Antrag auf Fortsetzung der Prüfung stellen. Wird der Antrag abgelehnt, liegt darin ein Verwaltungsakt; gegen die Ablehnung kann der Stpfl. daher mit dem Einspruch vorgehen. Ein Anspruch auf Fortsetzung einer Außenprüfung besteht aber nur in dem Rahmen, in dem auch ein Anspruch auf Beginn einer Außenprüfung besteht.[8]

[2] FG Hamburg v. 4.11.1986, II 277/84, EFG 1987, 253; AEAO, zu § 201 Nr. 2.
[3] Insoweit enger BFH v. 8.7.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4, BFH/NV 2009, 1860: Fertigstellung des Prüfungsberichts, wenn nicht Stellungnahmen des Stpfl. nach diesem Zeitpunkt neue Prüfungshandlungen erforderlich erscheinen lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge