Rz. 12
Der Haftungsanspruch setzt den Fortbestand des Primäranspruchs[1] voraus. Das Erlöschen des Primäranspruchs[2] führt grundsätzlich auch zum Erlöschen des Haftungsanspruchs.[3] Hierbei ist allerdings zu differenzieren:
- Erlischt der Primäranspruch[4] durch Festsetzungsverjährung[5], Zahlungsverjährung[6] oder Erlass[7], so wird die Geltendmachung durch § 191 Abs. 5 AO grundsätzlich ausgeschlossen .[8]
- Erlischt der Primäranspruch[9] durch erbrachte Leistungen, Zahlung[10] oder Aufrechnung[11], so sind diese bei Erlass des Haftungsbescheids, spätestens aber bei Erlass der Einspruchsentscheidung[12], zu berücksichtigen.[13] Leistungen auf den Primäranspruch[14] nach Bekanntgabe des Haftungsbescheids bzw. der Einspruchsentscheidung begründen nur einen Anspruch auf Widerruf des Haftungsbescheids[15], der entsprechend der erbrachten Leistung geändert werden muss.[16] Bzw. der Haftungsbescheid ist im Einspruchsverfahren aufzuheben bzw. zu ändern.[17]. Erforderlichenfalls muss das spätere Erlöschen des Haftungsanspruchs im Klageverfahren durch einen Abrechnungsbescheid[18] geklärt werden.[19]
- Tritt hinsichtlich des Primäranspruchs[20] eine Erledigung auf sonstige Weise ein[21], z. B. bei einem USt-Vorauszahlungsbescheid durch Erlass eines USt-Jahresbescheids, erledigt sich auch der erlassene Haftungsbescheid.[22] Ist vor dem Erlöschen des Primäranspruchs durch Verjährung aber die Haftungsschuld bereits festgesetzt, so soll diese noch im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens erhoben werden können.[23] Insofern unterliegt der Primär- und der Haftungsanspruch jeweils eigenständigen Festsetzungsverjährungen.[24] Für diesen erstmaligen Erlass des Haftungsbescheids gelten die Festsetzungsverjährungsvorschriften der §§ 169 bis 171 AO entsprechend.[25]
- Unerheblich ist zudem, ob der Primäranspruch gestundet worden ist.[26] Auch die in einem Insolvenzplan[27] vereinbarte (teilweise) Befreiung von der Steuerschuld ist für das Haftungsverfahren irrelevant, weil diese Vereinbarung nur zwischen Schuldner und Finanzbehörde, aber nicht zwischen Haftungsschuldner und Finanzbehörde wirksam ist.[28]
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