1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das SteuerbereinigungsG 1986[1] geändert worden. Diese Änderung dehnte die im Wortlaut bis dahin für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften "für die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge" auf "die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften" aus. Diese Ausdehnung geschah nur klarstellend, da die vorhergehende Fassung i. d. S. weit ausgelegt worden war.[2] Sie ist daher auch keine rückwirkende Verschärfung. § 173 AO ist daher auf Zerlegungsbescheide sinngemäß anwendbar.[3] Die Sondervorschrift des § 189 AO regelt lediglich den Fall, in dem die gewerbesteuer- bzw. grundsteuerberechtigte Gemeinde bei der Zerlegung überhaupt nicht berücksichtigt wurde, nicht aber den Fall, in dem eine Gemeinde zwar berücksichtigt wurde, aber mit einem zu hohen oder zu niedrigen Anteil.[4]

2 Verweisung

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält für die Fälle, in denen die Steuergesetze eine Zerlegung von Steuermessbeträgen vorsehen, eine grundsätzliche Verweisung auf die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften. Dies gilt allerdings nur für das Verfahren der Zerlegung. Im Rahmen der Verweisungsvorschrift wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass eine Zerlegung nur in den von den Steuergesetzen vorgesehenen Fällen stattfindet. Danach ist die entsprechende Anwendbarkeit der "für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften" grundsätzlich angeordnet worden, soweit in §§ 186189 AO nichts anderes bestimmt ist. Es werden entgegen der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung also nicht nur die für die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt.

 

Rz. 3

Die Regelungen für Steuermessbescheide finden sich im Wesentlichen[1] in § 184 AO. Diese Vorschrift wiederum verweist in Abs. 1 S. 3 auf die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung. Die übrigen Vorschriften des § 184 AO zur Festsetzung von Steuermessbeträgen passen nicht zum Zerlegungsverfahren und sind daher nicht in die entsprechende Anwendbarkeit einzubeziehen. Viele Vorschriften über das Besteuerungsverfahren, auf die § 184 Abs. 1 S. 3 AO verweist, sind entweder bereits nicht bei der Festsetzung der Steuermessbeträge[2] und daher auf die Zerlegung nicht anwendbar oder passen ebenfalls nicht zum Zerlegungsverfahren.

 

Rz. 4

Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung[3], das sind insbesondere die Vorschriften über die Besteuerungs- und Untersuchungsgrundsätze[4] sowie die anderen Regelungen für die Sachverhaltsermittlungen und Beweismittel einschließlich der Auskunftsverweigerungsrechte in §§ 86, 87, 88a106 AO, die Vorschriften zu den Fristen, Terminen und zur Wiedereinsetzung[5], die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten[6], die Schätzung der Zerlegungsgrundlagen[7] gem. § 162 AO sowie der Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 165 AO.[8] Auch die Vorschriften über die Außenprüfung sind entsprechend anwendbar, wobei zu beachten ist, dass die Anordnung einer Prüfung der GewSt auch die Zerlegung der GewSt mit umfasst.[9] Zum Zerlegungsbescheid und seiner Bekanntgabe s. § 188 AO Rz. 3, 4, zu seiner Änderung oder Aufhebung vgl. § 189 AO Rz. 8–11. Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der GewSt-Vorauszahlungen steht gem. § 164 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 184 Abs. 1 S. 3 AO, § 185 AO kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.[10] Ein Steuerbescheid kann wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach § 173 AO geändert werden.[11]

Wird ein Steuermessbescheid geändert, so ist der Zerlegungsbescheid als Folgebescheid gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO und ggf. nach § 177 AO zu ändern.[12] Da der Zerlegungsmaßstab des bisherigen Zerlegungsbescheids nicht in Bestandskraft erwachsen ist, kann von dem bisherigen Maßstab abgewichen werden.[13]

Über § 184 Abs. 1 S. 3 AO finden auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung[14] entsprechende Anwendung. Nach Ablauf einer Festsetzungsfrist von vier Jahren[15] darf ein Zerlegungsbescheid weder erlassen noch geändert werden.

3 Ausnahmen

 

Rz. 5

Die entsprechende Anwendung der für die Steuermessbeträge...

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