Rz. 35

Generell sind, trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen, gesonderte Feststellungen der Einkünfte nur zulässig, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sein können. Die gesonderte Feststellung ist kein Selbstzweck, sondern soll die Durchführung der Besteuerung erleichtern.[1] Die gesonderte Feststellung übernimmt mit der Ermittlung und Feststellung bestimmter Besteuerungsgrundlagen eine Funktion, die sonst im Steuerbescheid erfüllt würde. Haben die fraglichen Besteuerungsgrundlagen keine Auswirkungen auf den Steuerbescheid, bedarf es demgemäß auch keiner Entlastung des Steuerbescheids durch eine gesonderte Feststellung. Hat die gesonderte Feststellung für die Durchführung des Steuerfestsetzungsverfahrens somit keine Bedeutung, ist sie unzulässig.[2]

Zur Feststellung zu Vorauszahlungszwecken vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 179 AO Rz. 19.

Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte) haben für die Steuerfestsetzung keine Bedeutung, wenn sie nicht in die Veranlagung aufzunehmen sind, weil die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten ist. Das ist der Fall bei Kapitalerträgen, die der KapESt von 25 % und dem Steuerabzug nach § 50a, § 50 Abs. 5 EStG unterliegen.[3] Diese Einkünfte sind auch dann nicht gesondert festzustellen, wenn sie von mehreren gemeinschaftlich bezogen werden.

In die gleiche Richtung führt es, wenn § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO bestimmt, dass eine gesonderte Feststellung von Einkünften nicht vorzunehmen ist, wenn nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen im Inland (beschränkt oder unbeschränkt) steuerpflichtig ist. Da dann keine Gefahr von abweichenden Entscheidungen besteht, hat die Feststellung mangels steuerlichen Interesses zu unterbleiben (vgl im Einzelnen Rz. 193ff.).

 

Rz. 36

Die gesonderte Feststellung darf aber nur unterbleiben, wenn feststeht (unstreitig ist), dass sie steuerlich keine Bedeutung hat. Ist das nicht der Fall, sondern ist die steuerliche Bedeutung zweifelhaft, sind diese Zweifelsfragen im Rahmen einer gesonderten Feststellung zu klären, erforderlichenfalls durch negativen Feststellungsbescheid.[4] Beispiele sind etwa, wenn bei einer Gemeinschaft unklar ist, ob es sich um nicht steuerbare Liebhaberei handelt, oder wenn unklar ist, ob es sich um gemeinschaftliche Einkünfte handelt (Anerkennung einer Mitunternehmerschaft).

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