Rz. 20

Gegenstand der Feststellung sind Besteuerungsgrundlagen. Welche Besteuerungsgrundlagen, in Abweichung von § 157 Abs. 2 AO gesondert festgestellt werden, bestimmen § 180 AO sowie die Vorschriften in Einzelsteuergesetzen.[1]

 

Rz. 21

Der Begriff der Besteuerungsgrundlagen ist im Gesetz nicht geklärt. Es liegt nahe, § 199 Abs. 1 AO als Legaldefinition aufzufassen. Besteuerungsgrundlagen sind dann tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Diese Definition ist zwar richtig, allerdings so weit gefasst, dass nur Verhältnisse, die für die Besteuerung ohne Bedeutung sind, von der gesonderten Feststellung ausgeschlossen wären; einen Erkenntniswert hat diese Definition daher nicht.

 

Rz. 22

Die Vorschriften, die bestimmen, welche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden (insbesondere § 180 AO), haben daher nicht nur die Bedeutung, die rechtliche Grundlage für die Feststellung zu schaffen, sondern definieren auch für den jeweiligen Einzelfall den Begriff der Besteuerungsgrundlage. So sind Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 179 Abs. 1 AO, und damit Gegenstand der Feststellung, bei § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO die Einkünfte. Dieser Begriff ist wiederum durch § 2 Abs. 2 EStG definiert. Aus § 179 AO selbst ergibt sich lediglich, dass der Begriff der Besteuerungsgrundlagen in § 179 AO identisch ist mit dem in § 157 Abs. 2 AO. Durch die Bezugnahme auf die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 157 Abs. 2 AO ist insoweit die Begriffsidentität festgelegt.[2]

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