Rz. 7

Nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden.[1] Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift auch den Erlass, die Aufhebung oder Änderung, von steuerlichen Verwaltungsakten, die zwar keine Steuerbescheide sind, aber wie Steuerbescheide zu behandeln sind.[2] Es muss jedoch hinzukommen, dass dieser zu erlassende, aufzuhebende oder zu ändernde Bescheid ein "Folgebescheid" ist, d. h. ein Bescheid, der von dem Regelungsgehalt eines anderen Bescheids, des Grundlagenbescheids, abhängig ist. Folgebescheide können, wie sich aus § 182 Abs. 1 AO ergibt, Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide, Steuerbescheide oder Steueranmeldungen sein. Die Vorschrift ist nicht nur in dem "zweistufigen" Verhältnis des Feststellungsbescheids zum Steuerbescheid anzuwenden, sondern auch in drei- und mehrstufigen Verhältnissen. So sind bei der Grundsteuer der Einheitswertbescheid Grundlagenbescheid zum Grundsteuermessbescheid und der Grundsteuermessbescheid Grundlagenbescheid zum Grundsteuerbescheid. Der jeweils folgende Bescheid ist Folgebescheid. In jedem dieser Verhältnisse von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO anzuwenden.[3] Mehrstufige Verhältnisse können sich auch bei den Feststellungsbescheiden mehrerer hintereinander geschalteter Personengesellschaften ergeben. Dann ist der jeweilige Feststellungsbescheid Grundlagenbescheid für den nachgeordneten Feststellungsbescheid bzw. den Steuerbescheid auf der letzten Stufe, die jeweils Folgebescheide sind. Da nach §§ 185, 184 Abs. 1 S. 3 AO auch für Zerlegungsbescheide die Vorschriften über die Steuerfestsetzung gelten, können auch Zerlegungsbescheide Folgebescheide sein.[4] Weiter gehört zu dem sachlichen Anwendungsbereich des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO, dass die Änderung des Folgebescheids zur Anpassung an den Regelungsgehalt eines Grundlagenbescheids erfolgt. Der Grundlagenbescheid braucht kein Steuerbescheid zu sein; er wird jedoch regelmäßig ein Bescheid sein, der wie ein Steuerbescheid behandelt wird.[5] Zu der Frage, ob auch andere Verwaltungsakte, d. h. Verwaltungsakte, die weder Steuerbescheid sind, noch wie ein Steuerbescheid behandelt werden, Grundlagenbescheid i. d. S. sein können, Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 85.

 

Rz. 8

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO über den Bereich der Steuerbescheide und derjenigen Bescheide, die wie Steuerbescheide behandelt werden, enthält § 182 Abs. 1 S. 2 AO. Nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO werden auch anrechenbare Steuern einheitlich und gesondert festgestellt. Diese Feststellung entfaltet nach § 182 Abs. 1 S. 2 AO Bindungswirkung für die Anrechnungsverfügung, also für Verwaltungsakte im Bereich des Erhebungsverfahrens. Hierfür gilt § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nicht direkt, da diese Vorschrift nach ihrer systematischen Stellung nur für das Steuerfestsetzungsverfahren, §§ 155ff. AO, gilt. Jedoch wird diese Vorschrift aufgrund der Verweisung in § 182 Abs. 1 S. 2 AO auf die Anpassung der Anrechnungsverfügung und anderer Verwaltungsakte, die der Verwirklichung der Steueransprüche dienen, für entsprechend anwendbar erklärt. Das betrifft neben der Anrechnungsverfügung auch Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 AO.[6]

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