Rz. 173

Nach der Rspr. zur RAO[1] kann trotz des Bekanntwerdens neuer Tatsachen die Berichtigung nach Treu und Glauben unzulässig sein, soweit das FA durch sein Verhalten dem Stpfl. gegenüber zu erkennen gegeben hat, dass er keine Nachforderungen mehr zu erwarten habe, und wenn der Stpfl. hierauf seine wirtschaftlichen Dispositionen gegründet hat. Diese Rspr., die wesentlich darauf beruht, dass nach altem Recht durch die Gesamtaufrollung eine sehr umfangreiche Änderung möglich war, kann in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Bindung der Finanzbehörde nach Treu und Glauben kann sich jetzt nur aus dem Gedanken der Verwirkung ergeben, wenn sie also in Kenntnis der Änderungsmöglichkeiten ein Verhalten an den Tag legt, aufgrund dessen der Stpfl. darauf vertrauen kann, es werde nicht geändert. Hinzu kommen muss, dass der Stpfl. im Vertrauen hierauf wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat. Das ist allenfalls in Sonderfällen denkbar.[2] Allein der Umstand, dass die Finanzbehörde die fragliche Besteuerungsgrundlage in einem anderen Steuerbescheid fälschlich günstiger qualifiziert hat, schließt eine rechtlich zutreffende Qualifizierung nicht aus. So hat der BFH entschieden, dass eine Änderung eines Feststellungsbescheids zur Erfassung einer Sonderbetriebseinnahme nicht deshalb nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, weil die Einnahme im ESt-Bescheid als steuerfrei qualifiziert worden ist.[3]

Zur Verwirkung vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 4 AO Rz. 56ff.

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