Rz. 45

Die Anwendung des § 160 AO vollzieht sich in zwei Stufen.[1] Den ersten Schritt bildet das Verlangen der Finanzbehörde, den Gläubiger bzw. Empfänger zu benennen. Dieses Verlangen ist ein Auskunftsersuchen und richtet sich nach §§ 90, 93 AO.[2] Ob dieses Verlangen an den Stpfl. gerichtet wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde; es ist Tatbestandsvoraussetzung des § 160 AO.[3]

 

Rz. 46

Ist das Verlangen der Finanzbehörde erfolglos geblieben, steht es, wie das Wort "regelmäßig" zeigt, im Ermessen der Verwaltung, ob und in welchem Umfang sie von der Regelung des § 160 AO Gebrauch machen will und den Abzug der Lasten und Ausgaben ablehnt. Auf beiden Stufen der Anwendung des § 160 AO steht der Finanzbehörde also ein Ermessen zu. Es liegt in ihrem Ermessen, ob überhaupt ein Auskunftsverlangen an den Stpfl. gerichtet wird. Bleibt es erfolglos, liegt die Bestimmung der Rechtsfolgen im Rahmen des § 160 AO wiederum im Ermessen der Verwaltung.

 

Rz. 47

Allgemein zur Ausübung des Ermessens vgl. § 5 AO; für die Anwendung des § 160 AO ist insbesondere bedeutsam, dass die Ausübung des Ermessens dem Zweck des § 160 AO, Steuerausfälle zu vermeiden, dienen muss. Zu beachten sind auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit.

[2] Vgl. Rz. 37.
[3] A. A. Padberg, FR 1977, 566, der dem Verlangen der Finanzbehörde nur untergeordnete, nicht selbstständige Bedeutung beimisst.

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