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Ebenfalls wie ein Steuerbescheid behandelt wird die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Steuerbescheids. Entsprechendes muss für die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Freistellungsbescheids gelten. Anwendungsfälle sind z. B. die KapESt-Erstattung sowie die Ablehnung einer Veranlagung nach § 46 EStG. Der Unterschied zum Freistellungsbescheid besteht darin, dass der Freistellungsbescheid die Feststellung enthält, die Steuer betrage 0 EUR, geleistete Zahlungen also zu erstatten sind. Die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Steuerbescheids hat jedoch nur die Wirkung, dass die bisherige Steuer unverändert bleibt, also keine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen erfolgt.

Soweit die Erstattung durch die Ablehnung des Antrags verhindert wird, wirkt die Ablehnung des Antrags auf Durchführung der Steuerfestsetzung selbst wie eine der Bestandskraft fähige Steuerfestsetzung.[1]

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung ist nach § 347 Abs. 1 AO der Einspruch gegeben.

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