Rz. 5

Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereich des Verwaltungsakts. Etwaige Zweifel hinsichtlich des Inhaltsadressaten bzw. des Regelungsinhalts können – in bestimmten Grenzen – durch Auslegung gem. § 133, 157 BGB behoben werden.[1] Die Auslegung des Verwaltungsakts muss jedoch einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben.[2]

 

Rz. 6

Zur bestimmten Angabe des persönlichen Regelungsbereichs gehört die genaue, unzweideutige Angabe, gegen wen sich der Verwaltungsakt richtet, d. h. von wem die Behörde ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt, oder wem sie eine Vergünstigung gewährt ("Inhaltsadressat").[3]

Die Angabe des Inhaltsadressaten muss, eventuell durch Zusätze, so gestaltet werden, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Ausreichend ist, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann.[4] Dabei kann auch berücksichtigt werden, wie der Adressat in der Vergangenheit bezeichnet worden ist und ob sich der Adressat trotz fehlerhafter Bezeichnung in der Vergangenheit als Steuerschuldner angesprochen gefühlt hat.[5] Sind mehrere Stpfl. mit dem gleichen Namen an einer Adresse wohnhaft, reicht zur Unterscheidung die Angabe der Steuernummer aus.[6]

 

Rz. 6a

Ob ein Verwaltungsakt hinsichtlich des Inhalts des Adressaten hinreichend bestimmt ist, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[7] Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont[8] abzustellen.[9] Der Regelungsinhalt muss sich aus dem Tenor ergeben; die Gründe sind nur bei Zweifeln im Wege der Auslegung heranzuziehen.[10] Maßstab dafür, welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat und ob dieser Inhalt hinreichend deutlich bestimmt ist, ist sein objektiver Sinngehalt. Eine Haftung am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks ist nicht geboten. Maßgebend ist, wie ihn der Empfänger (nicht ein unbeteiligter Dritter) unter Verwendung der bekannten Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.[11] Nicht maßgebend ist der Wille der Behörde, also wie die Behörde den Verwaltungsakt verstanden wissen wollte. Unsicherheiten bei der Auslegung gehen zudem zulasten der Behörde.[12]

Ob der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt ist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Tenors des Verwaltungsakts. Der Tenor enthält den regelnden Teil des Verwaltungsakts; aus dem Tenor sind daher in erster Linie Inhalt und Bestimmtheit des Verwaltungsakts zu entnehmen.[13]

 

Rz. 6b

Richtet sich der Verwaltungsakt gegen mehrere Personen, können die Verwaltungsakte grundsätzlich in einer Urkunde zusammengefasst werden. Dann muss aber aus dem Verwaltungsakt klar hervorgehen, dass und in welchem Umfang jede der Personen betroffen ist.[14]

Richtet sich der Verwaltungsakt gegen mehrere Personen, muss er auch angeben, in welchem Verhältnis diese Personen zueinander stehen.[15] Handelt es sich nicht um Gesamtschuldnerschaft, sind die Beträge auf die einzelnen Schuldner aufzuteilen.[16]

Wegen der engen Verflechtung des Begriffs des Adressaten mit den Regelungen über die Bekanntgabe des Verwaltungsakts sind nähere Ausführungen zu diesem Begriff in Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 5ff., 12ff. enthalten.

Ebenfalls in diesem Zusammenhang ist die eindeutige Angabe der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu sehen.[17] Der Betroffene muss wissen, welcher Behörde gegenüber er die aus dem Verwaltungsakt resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen hat bzw. gegen wen er seine Rechtsbehelfe richten muss. Hierzu enthält § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Sonderregelung; vgl. daher M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 125 AO Rz. 2.

Rz. 7 einstweilen frei

 

Rz. 8

Die Angabe des sachlichen Regelungsbereichs (Tenors) erfordert eine genaue, unzweideutige Angabe, welches Tun, Dulden oder Unterlassen von dem Adressaten verlangt bzw. welcher rechtliche Vorteil ihm gewährt wird. Der Betroffene muss, eventuell nach Auslegung, eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt bzw. ihm zugebilligt wird. Die Behörde muss aus dem Verwaltungsakt eindeutig und konkret entnehmen können, was notfalls durch Zwangsmaßnahmen durchzusetzen ist.

Der Tenor des Bescheids ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[18] Zu verneinen ist aber die Möglichkeit, einen Einspruchsbescheid zur Auslegung des Ausgangsbescheids heranzuziehen.[19] Ergibt sich durch die Auslegung ein klarer Inhalt des Tenors, ist der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt. Da die Unklarheit und Auslegungsbedürftigkeit im Verantwortungsbereich der Behörde entstanden sind, ist im Zweifel das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis zugrunde zu legen.[20]

Wenn auch für den Inhalt des Verwaltungsakts der Tenor maßgebend ist, haben...

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