Rz. 6

Die Untersagungserklärung des Ministeriums trifft eine rechtliche Regelung eines Einzelfalls hinsichtlich steuerrechtlicher Pflichten. Sie ist demgemäß ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 Abs. 1 AO.[1] Da § 106 AO eine bestimmte Form nicht vorschreibt, kann die Untersagungserklärung mündlich erfolgen.[2] Der Betroffene sollte aber stets wegen der verfahrensrechtlichen Bedeutung eine schriftliche Bestätigung[3] verlangen. Betroffen i. d. S. ist, selbst wenn die Erklärung gegenüber einer anderen Auskunftsperson erfolgt (s. Rz. 2), auch die Finanzbehörde. Wegen des Inhalts und der Bekanntgabe des Verwaltungsakts gelten die allgemeinen Bestimmungen.[4]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 105 AO Rz. 8.

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