Rz. 13

Der Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit ist insoweit eingeschränkt, als nach § 44 Abs. 1 FGO die Klage grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist.

Da das finanzbehördliche Einspruchsverfahren nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO nur gegen erlassene Verwaltungsakte bzw. nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO in Form des Untätigkeitseinspruchs (Rz. 16b) gegen unterlassene Verwaltungsakte statthaft ist[1], sind demgemäß von der Rechtsschutzeinschränkung nur betroffen die verwaltungsaktsbezogenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (s. Rz. 12a, 12b), die aber in der Praxis die Hauptzahl der finanzgerichtlichen Klagen ausmachen. Von der Rechtsschutzeinschränkung nicht betroffen sind demgegenüber die sonstige Leistungsklage (Rz. 12c) und die Feststellungsklage (Rz. 12d).

 

Rz. 14

Auch wenn vor der Erhebung der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Durchführung des finanzbehördlichen Einspruchsverfahrens grundsätzlich erforderlich wäre, ist nach den Bestimmungen der FGO ausnahmsweise die unmittelbare Klageerhebung zulässig nach

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