Rz. 10

Die Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 40 VwGO nur zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit nichtverfassungsrechtlichem Inhalt (Rz. 5), für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, also vornehmlich in "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 33 FGO bzw. in Steuersachen, wie diese in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO gesetzlich bezeichnet sind. Die FG haben in den bei ihnen anhängigen Streitigkeiten die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs, die sachliche und örtliche Zuständigkeit[1] von Amts wegen zu prüfen.[2] Halten sie diese nicht für gegeben, so müssen sie eine Rechtswegverweisung an das zuständige Gericht eines anderen Gerichtszweigs bzw. eine Zuständigkeitsverweisung innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit vornehmen.[3]

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