Rz. 7

Das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a) ist ein reines Rechtsschutzverfahren gegen das Verhalten der Finanzbehörde.[1] Es ist unabhängig vom finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren, nicht weisungsgebunden und organisatorisch von den Verwaltungsbehörden getrennt.[2] Durch die Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens[3] wird die Behörde in ihrer Gestaltungs- und Regelungsbefugnis hinsichtlich des einzelnen Steuerrechtsverhältnisses nicht eingeschränkt.[4] Erst die gerichtliche Entscheidung (Rz. 22) kann eine inhaltliche Bindung der Behörde in dem jeweiligen Einzelfall bewirken.[5]

 

Rz. 8

Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Rz. 2) gewährleistet nur den individuellen Rechtsschutz gegen die Behörde (Rz. 7), soweit der Bürger durch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme in seinen eigenen Rechten verletzt ist.[6] Das gerichtliche Verfahren dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen (§ 40 FGO Rz. 30 ff.) und für Klagen im Interesse der Allgemeinheit.[7]

Der gerichtliche Rechtsschutz hat inhaltlich zwei Zielrichtungen:

 

Rz. 8a

  • Einerseits ist notwendiges Hauptziel der endgültige Rechtsschutz in Form einer endgültigen Sachentscheidung über die Maßnahme oder Untätigkeit der Behörde durch das Gericht mit der Folge, dass die gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwächst und die Behörde für die Zukunft gebunden ist.
 

Rz. 8b

  • Andererseits können dem Beteiligten schon durch die Maßnahme oder die Untätigkeit der Behörde Nachteile erwachsen, die auch nach einem günstigen Abschluss des formellen Rechtsschutzverfahrens durch die endgültige Sachentscheidung nicht mehr ausgeräumt werden können. Unter diesem Gesichtspunkt gehört zum Wesen der Rechtsschutzgarantie des GG (Rz. 2) auch, dass dem Beteiligten vorläufiger Rechtsschutz durch die Gerichte gewährt werden kann, wenn das gerichtliche Rechtsmittel selbst keine aufschiebende Wirkung hat (Rz. 24). Durch den vorläufigen Rechtsschutz sollen die Rechtswirkungen der Verwaltungsmaßnahme bzw. der Untätigkeit bis zur endgültigen Sachentscheidung ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

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