1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die §§ 3339 FGO bestimmen den Zugang zur Finanzgerichtsbarkeit[1] und des zuständigen Gerichts innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit.[2] Hierdurch wird im Rahmen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.[3] der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet.[4] Denn der gesetzliche Richter ist das durch Gesetz nach abstrakten Kriterien vorausbestimmte, für diese Sache zuständige Gericht. Dies umfasst über die in den §§ 33-39 FGO geregelten Zuständigkeitsfragen hinaus aber auch die internen Zuständigkeiten innerhalb des Gerichts, d. h. die Festlegung des jeweils zuständigen Senats als Spruchkörper des zuständigen FG bzw. BFH durch den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan[5] und dem in dem jeweiligen Senat bestellten Berichterstatter.[6]

 

Rz. 1a

Die Zuständigkeit des Gerichts kann im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters demgemäß nicht der Disposition der Beteiligten[7] unterliegen.[8] Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit ist daher stets unwirksam. Einfluss auf die Zuständigkeit des FG können die Beteiligten nur dadurch nehmen, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren einvernehmlich eine Zuständigkeitsvereinbarung hinsichtlich einer Finanzbehörde nach § 27 AO treffen. Ebenso können auch behördliche Organisationsmaßnahmen Einfluss auf den gesetzlichen Richter haben, weil nach § 38 Abs. 1 FGO die gerichtliche Zuständigkeit mit dem Sitz der Behörde verknüpft ist. Eine Veränderung des Behördensitzes wäre insoweit aber nur dann verfassungswidrig, wenn hierdurch im Einzelfall die Beeinflussung des Gerichtsstands sachwidrig bezweckt werden würde.[9]

2 Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit

 

Rz. 2

Die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind grundsätzlich nur dann zur Entscheidung berufen, soweit der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist. In diesen Fällen bestimmen die §§ 35ff. FGO, welches Gericht innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit zuständig ist. Die Zuständigkeitsregelungen beziehen sich dabei allerdings nur auf das Gericht als organisatorische Einheit und regeln weder die Zuständigkeiten der einzelnen Spruchkörper innerhalb des jeweiligen Gerichts noch die Zuständigkeit innerhalb des jeweiligen Spruchkörpers (Rz. 1).

 

Rz. 3

Die sachliche Zuständigkeit innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit wird durch §§ 35-36 FGO bestimmt und legt fest, welches Gericht der Finanzgerichtsbarkeit[1] nach der Art des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises im Einzelfall über den Finanzrechtsstreit zu entscheiden hat. Dem Grundsatz nach entscheiden die FG als einzige Tatsacheninstanz gem. § 35 FGO im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist. Der BFH ist – mit Ausnahmen – gem. § 36 FGO lediglich Rechtsmittelgericht und entscheidet insoweit über Revisionen[2] und Beschwerden[3] gegen Entscheidungen der FG.

 

Rz. 4

Die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen FG richtet sich nach §§ 38-39 FGO und knüpft grundsätzlich an den Sitz der Finanzbehörde, gegen die die Klage gerichtet ist.

3 Entscheidung über die Zuständigkeit

 

Rz. 5

Die Eröffnung des Finanzrechtswegs i. S. d. § 33 FGO sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach den §§ 3539 FGO sind Voraussetzung der gerichtlichen Sachentscheidung (sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen). D. h., das FG hat diese Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, bevor es in der Sache entscheidet. Denklogisch ist dabei die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nach § 33 FGO vor der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu prüfen.[1]

 

Rz. 5a

Allerdings werden die sachliche und die örtliche Zuständigkeit durch eine nach Eintritt der Rechtshängigkeit[2] eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände gem. § 17 Abs. 1 S. 1 GVG nicht berührt (sog. perpetuatio fori).[3] Wird aber z. B. ein Änderungsbescheid von einer anderen Finanzbehörde erlassen als der ursprüngliche (angefochtene) Bescheid und wird der Änderungsbescheid gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, richtet sich die Klage nunmehr gegen die Finanzbehörde, die den Änderungsbescheid erlassen hat. Durch den hierdurch erfolgten Beteiligtenwechsel kann dies gleichzeitig einen (nachträglichen) Wechsel des zuständigen FG zur Folge haben, wenn die Finanzbehörden in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz haben.[4] Ein Wechsel des Beklagten lässt die örtliche Zuständigkeit des FG aber dann unberührt, wenn Streitgegenstand weiterhin die Rechtmäßigkeit des ursprünglich klagebefangenen Verwaltungsakts ist.[5]

 

Rz. 5b

In der Rechtsmittelinstanz darf die Zuständigkeit des FG jedoch nicht mehr übe...

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