Rz. 44

Nachdem das Gesamtergebnis des Verfahrens unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten herausgearbeitet wurde, muss das Gericht sich für die Entscheidungsfindung eine Überzeugung bilden, indem es das Ergebnis würdigt. Die Gründe für diese Überzeugungsbildung sind in den schriftlichen Entscheidungsgründen anzugeben. Dazu muss das Gericht die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen der Beteiligten in den Urteilsgründen verarbeiten.[1] Die Begründungspflicht des § 96 Abs. 1 S. 3 FGO bezieht sich nicht auf die Darlegung der Rechtsfragen.[2] Diese ist jedoch von § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO umfasst. Zur Begründung genügen keine formelhaften Wendungen.[3] Vielmehr müssen die Beteiligten eine Auseinandersetzung des Gerichts mit ihrem wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Vortrag in den Gründen wiederfinden können und in die Lage versetzt werden, die Entscheidungsfindung des Gerichts nachzuvollziehen.[4] Der Hinweis auf die Lebenserfahrung des entscheidenden Senats genügt allein nicht. Vielmehr ist im Einzelnen darzustellen, worauf diese Erfahrung beruht.[5] Wegen des Urteilsinhalts insgesamt s. Erl. zu § 105 FGO. Die Bezugnahme auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in der Urteilsbegründung gem. § 105 Abs. 5 FGO genügt nur dann dem Begründungserfordernis aus § 96 Abs. 1 S. 3 FGO, wenn die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf selbst ausreichend begründet ist und nicht ihrerseits nur formelhafte Wendungen enthält.[6] Das Fehlen von Entscheidungsgründen ist ein absoluter Revisionsgrund.[7]

[1] BVerfG v. 15.4.1980, 1 BvR 1365/78, BVerfGE 54, 43, 46.
[2] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 202, Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 102.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 96 FGO Rz. 103 m. w. N.; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 FGO Rz. 55; BFH v. 29.7.1992, II R 14/92, BStBl II 1992, 1043.

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