Rz. 9
Zweifelhaft ist, ob ein geringerer Überzeugungsgrad außer in den gesetzlich zugelassenen Fällen ("Glaubhaftmachung") zur Tatsachenfeststellung ausreicht. Teilweise wird dies in Fällen der Verletzung von Mitwirkungspflichten[1] oder auch in Fällen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen angenommen.[2] M. E. ist von einem geringeren Überzeugungsgrad außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen grundsätzlich zurückhaltend Gebrauch zu machen.[3] Jedenfalls sollte die Beweiswürdigung einer Beweismaßreduzierung vorrangig sein.[4]
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