Rz. 11

Die mündliche Verhandlung wird durch eine entsprechende Erklärung des Vorsitzenden geschlossen[1], die (ggf. mit Uhrzeit) protokolliert wird.[2] Die mündliche Verhandlung kann auch konkludent geschlossen werden. Der Vorsitzende kann die mündliche Verhandlung jederzeit schließen, etwa wenn die Ordnung in der Sitzung durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr aufrechterhalten werden kann[3]  oder wenn der Gesundheitszustand eines Anwesenden es erfordert.

 

Rz. 12

Regelmäßig wird der Vorsitzende die mündliche Verhandlung erst nach Erledigung aller aufgeführten Punkte und nach Verkündung einer Entscheidung schließen.

 

Rz. 13

Bei ordnungsgemäßem Gang des Verfahrens verkündet der Vorsitzende nach dem abschließenden Vortrag der Beteiligten, nachdem das Gericht sich kurz beraten hat, ob verkündet oder zugestellt werden soll, dass eine Entscheidung zu einem bestimmten Termin verkündet (z. B. auch "am Schluss der Sitzung") oder den Beteiligten schriftlich zugestellt wird.[4] Erst dann schließt er die mündliche Verhandlung. Inhalt und Form (Urteil oder Beschluss) dieser Entscheidung werden später in der Beratung des Gerichts festgelegt. Dabei sind außer Urteil und Einstellungsbeschluss neben dem Beschluss auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch Aufklärungs- und Beweisbeschluss, Beiladungs- und schlichter Vertagungsbeschluss möglich.

 

Rz. 14

Soll die mündliche Verhandlung nur unterbrochen werden, um zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt zu werden, muss sie, wenn sie vorher geschlossen worden ist, wiedereröffnet werden.[5] Eine Unterbrechung der Verhandlung bedeutet, dass dieselbe mündliche Verhandlung nach einer Pause mit denselben Richtern fortgesetzt wird.[6] Wie lange die Unterbrechung dauern kann, ist nicht vorgegeben. Hier ist der Auffassung von Wendl[7] zuzustimmen, wonach es maßgebend ist, ob den Richtern das bisherige Ergebnis der Verhandlung und Beweisaufnahme noch deutlich vor Augen stehen kann, wobei für die Mindestdauer der Unterbrechung der Grund für die Unterbrechung zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 15

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung dem Gericht bekannt werdende Umstände, also auch nachträglich eingereichte Schriftsätze, können bei der Entscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, den Beteiligten ist die Nachreichung ausdrücklich vom Gericht unter Fristsetzung zugestanden worden.[8] Entsprechendes gilt, falls sich ein Beteiligter nicht sofort zu einem gerichtlichen Hinweis erklären kann.[9] Zweckmäßigerweise bestimmt das Gericht dann eine vor dem Verkündungstermin liegende Frist für die Nachreichung oder verzichtet auf eine Verkündung und stellt die Entscheidung zu. Geht nachträglich ein Schriftsatz ein, ist immer zu prüfen, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen ist.

RZ 16, 17 einstweilen frei.

[2] § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 37; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 6; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 63.
[3] Vgl. § 177 GVG.
[4] Vgl. für Urteile § 104 FGO.
[6] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 47.
[7] In Gosch, AO/FGO, § 93 FGO, Rz. 48, der auch zur Orientierung auf § 229 StPO verweist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge