1 Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung

1.1 Grundlagen

 

Rz. 1

Ergeht die Entscheidung des Gerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, ist Entscheidungsvoraussetzung eine wirksame Terminsbestimmung. Zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung s. §§ 79a Abs. 2, 90 Abs. 2, 90a, 94a FGO. Enthält die Ladung den Hinweis nach § 91 Abs. 2 FGO, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen und entscheiden, wenn die Beteiligten oder auch nur einer von ihnen nicht erschienen ist[1]. Anders ist es nur, wenn das persönliche Erscheinen eines Beteiligten nach § 80 FGO angeordnet ist. Denn durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat das Gericht den Beteiligten zu erkennen gegeben, dass es weitere Sachaufklärung für geboten hält. Eine Entscheidung im Termin, ohne dem nicht erschienenen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen aber angeordnet war, Gelegenheit zu geben, die Gründe seines Ausbleibens zu erläutern, würde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG bedeuten[2]. Dies gilt auch, wenn das Gericht dem FA gem. § 80 Abs. 3 FGO aufgegeben hatte, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden[3].

 

Rz. 2

Das Gericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung in der Sache zu entscheiden oder, wenn es weitere Sachaufklärung für notwendig hält, den Termin zu vertagen und ggf. das persönliche Erscheinen nach § 80 FGO anzuordnen. Davon kann es absehen, wenn die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben[4] oder bei einem Streitwert bis einschließlich 500 EUR die Voraussetzungen des § 94a FGO vorliegen oder wenn es durch Gerichtsbescheid entscheidet[5].

1.2 Zeitpunkt

 

Rz. 3

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt[1]. Da der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden soll[2], wird der Termin regelmäßig erst dann bestimmt, wenn die Sache entscheidungsreif ist. Die vorbereitenden Maßnahmen sollten abgeschlossen sein und alle Beteiligten[3] sich abschließend erklärt haben. Die mündliche Verhandlung kann allerdings auch durchgeführt werden, wenn dies nicht der Fall ist. Dabei kann die Terminsbestimmung seitens der Beteiligten angeregt und können Wünsche hinsichtlich des Zeitpunkts geäußert werden. Bei umfangreichen Sachen mit vielen Beteiligten ist es für das Gericht ratsam, den Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten abzustimmen.

1.3 Verhandlungsort – § 91 Abs. 3 FGO

 

Rz. 4

Grundsätzlich wird an Gerichtsstelle verhandelt. Wenn es zur sachdienlichen Erledigung notwendig erscheint, kann das Gericht nach Ermessen in einem anderen Gebäude am Gerichtssitz oder an einem anderen Ort, auch außerhalb des Gerichtsbezirks, verhandeln[1]. Soll die (neutrale) Gerichtsverhandlung in den Räumen der Finanzverwaltung stattfinden, kann dagegen sprechen, dass über Jahre hinweg erhebliche Spannungen zwischen dem Kläger und den Bediensteten des FA bestehen und andauern[2]. Um den Anschein einer Parteilichkeit des Gerichts zu vermeiden, sollte hiervon nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Sinnvoller erscheint es, die Räume eines anderen Gerichts in Anspruch zu nehmen[3]. Die Einschränkungen nach § 219 Abs. 1 ZPO, wonach die Verhandlung außerhalb des Gerichts nur in Betracht kommt, wenn das für den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist, gelten dabei nicht[4]. Sachdienlich ist eine auswärtige Verhandlung, wenn sie zu einer wesentlichen Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens führt (z. B. auswärtige Gerichtstage, um einer großen Anzahl von Beteiligten und Zeugen für mehrere Sachen die Reise zum Gericht zu ersparen, Verhandlung im Anschluss an eine auswärtige Augenscheinseinnahme). Gemäß § 91a FGO ist eine Übertragung der mündlichen Verhandlung an verschiedene Orte gleichzeitig per Videokonferenz möglich.

 

Rz. 5

Wegen der durch auswärtige Gerichtstermine entstehenden besonderen Kosten ist zwischen auswärtigen Gerichtstagen und sonstigen auswärtigen Verhandlungen zu unterscheiden[5].

[3] S. auch § 166 GVG.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91 FGO Rz. 18; Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 91 Rz. 20.
[5] FG Rheinland-Pfalz v. 9.6.1986, 3 Ko 1/86, EFG 1986, 626; s. auch Nr. 9006 in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

1.4 Verfahren

1.4.1 Bestimmung durch den Vorsitzenden

 

Rz. 6

Tag und Ort der mündlichen Verhandlung werden durch den Vorsitzenden bestimmt[1]. Die Befugnisse des Berichterstatters nach § 79 FGO umfassen nicht die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zwecks sinnvoller Koordinierung der Senatsgeschäfte ist das dem Vorsitzenden vorbehalten. Er sollte bei der Terminierung darauf achten, dass verschiedene Sachen, an denen jeweils die gleichen Beteiligten oder Prozessvertreter beteiligt sind, möglichst in zeitlichem Zusammenhang angesetzt werden, um für die Beteiligten unnötige Warte...

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