Rz. 10

Die Verzichtserklärung ist gegenüber dem Gericht abzugeben und wird mit ihrem Zugang bei Gericht wirksam[1]. Wird das Einverständnis in oder nach der mündlichen Verhandlung erklärt, gilt es für den Rest der Instanz. Des Weiteren kann ein Beteiligter gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung beantragen und sodann im weiteren Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichten[2].

 

Rz. 11

Um als Prozesshandlung wirksam zu sein, muss die Einverständniserklärung klar, eindeutig und vorbehaltlos sein. Die Erklärung ist an keine Form oder Frist gebunden. Telefonische Erklärungen, wenn sie nicht vor der Entscheidung schriftlich bestätigt werden, sind jedoch nicht ausreichend, weil sie nicht klar und unmissverständlich den Urheber erkennen lassen[3]. Sofern offenbare, insbesondere auf einem Verschreiben oder sonstigem Versehen beruhende Irrtümer vorliegen, können diese nur dann richtiggestellt werden, wenn sie dem Empfänger der Erklärung bekannt oder erkennbar waren[4]. Ausnahmsweise kann die Prozesserklärung unwirksam sein, wenn sie durch bewusste Täuschung, Drohung, durch eine bewusst falsche Auskunft oder mittels offensichtlich unzutreffender Erwägungen – insbesondere gegenüber rechtsunkundigen Personen – veranlasst worden war[5].

 

Rz. 12

Die Verzichtserklärung darf nicht an eine (außerprozessuale echte) Bedingung geknüpft sein. Ein unter dem Vorbehalt des Widerrufs erklärter Verzicht ist wirkungslos[6]. Keine Bedenken bestehen, wenn das Einverständnis gegenständlich beschränkt wird, etwa auf die Frage der Wiedereinsetzung oder auf ein bestimmtes Streitjahr.

 

Rz. 13

Die Verzichtserklärung ist[7] auslegungsfähig. Dabei ist der BFH bei der Auslegung und Beurteilung nicht an die Feststellungen im angefochtenen FG-Urteil gebunden[8]. Wenn Einverständnis mit einer Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid besteht, kann dies nicht als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ausgelegt werden[9].

[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 FGO Rz. 6 m. w. N.; nach Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 90 FGO Rz. 40 kann eine unstreitige Verzichtserklärung auch bei fernmündlicher Erklärung wirksam sein.
[7] analog § 133 BGB.

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