Rz. 6

Es genügt nicht eine nur formale mündliche Verhandlung (Stellung der Anträge), sondern die Grundlagen der Entscheidung müssen mündlich verhandelt werden. Es ist der wesentliche Inhalt aller vorliegenden Akten vorzutragen[1] und die Sache ist tatsächlich und rechtlich zu erörtern[2]. Was nicht mündlich verhandelt wurde, darf der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden[3]. Daraus folgt einerseits, dass auch erstmaliger Vortrag in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden muss, sofern nicht wirksam Ausschlussfristen gesetzt sind[4], andererseits, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gewordene Umstände oder eingegangene Schriftsätze grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können[5].

 

Rz. 7

Erscheinen einzelne oder alle Beteiligte in der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht, obwohl sie ordnungsgemäß unter entsprechendem Hinweis geladen wurden[6], kann, wenn nicht das persönliche Erscheinen nach § 80 FGO angeordnet war, dennoch eine Beweisaufnahme durchgeführt[7] und entschieden werden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung beschränkt sich dann auf die Feststellung, dass ordnungsgemäß geladen wurde, und den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten, um die ehrenamtlichen Richter ins Bild zu setzen[8]. Derjenige, der zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann anschließend regelmäßig nicht die Verletzung der Sachaufklärungspflicht i. S. v. § 76 Abs. 2 FGO rügen[9].

 

Rz. 8

Haben einzelne Beteiligte Schwierigkeiten, am Gerichtsort zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, ist eine mündliche Verhandlung per Videokonferenz, ggf. mit Beweisaufnahme[10], an verschiedenen Orten gleichzeitig möglich. Die Beteiligten können beantragen, dass ihnen gestattet wird, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort wirksam Verfahrenshandlungen vorzunehmen[11].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge