Rz. 54

§ 391 ZPO regelt die Grundsätze, nach denen ein Zeuge vereidigt wird oder von der Vereidigung abzusehen ist.

 

Rz. 55

Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beeidigung die Ausnahme und sollte es, um die Bedeutung nicht zu entwerten, auch bleiben. Sie steht im Ermessen des Gerichts und kann vom BFH nur eingeschränkt überprüft werden. Der BFH darf die gerichtliche Entscheidung, nicht zu beeiden, nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob das FG die Grenzen seines Ermessens verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat[1]. Weder Antrag noch Verzicht der Beteiligten binden das Gericht. Auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, muss ein Zeuge nicht beeidigt werden[2]. Eine Beeidigung kann erforderlich erscheinen, um eine wahrheitsgemäße Aussage über eine entscheidungserhebliche Tatsache zu erreichen[3].

 

Rz. 56

Zum Verfahren der Eidesabnahme und der uneidlichen Vernehmung von Jugendlichen usw. s. §§ 392, 393, 478ff. ZPO.

 

Rz. 57

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ermessensfehlerhaft unterbliebenen Zeugenbeeidigung um einen verzichtbaren Mangel i.S. des § 295 Abs. 1 ZPO handelt, so dass die Beteiligten diesen Fehler zu rügen haben, um nicht im weiteren Fortgang des Verfahrens mit dieser Rüge ausgeschlossen zu sein.[4].

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