Rz. 19

In den Fällen, in denen entweder auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen das Verfahren nach § 74 FGO oder nach den über § 155 FGO anwendbaren Vorschriften der ZPO ausgesetzt wird oder nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen angeordnet wird, entscheidet im vorbereitenden Verfahren nicht der Senat, sondern der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Das gilt auch für die Aussetzung des Verfahrens wegen eines anhängigen verfassungsgerichtlichen Musterverfahrens. Nicht dagegen ermächtigt § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO den Vorsitzenden oder Berichterstatter dazu, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 oder 2 GG bzw. des EuGH nach Art. 267 AEUV[1] einzuholen. Denn nach § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO entscheidet der Vorsitzende oder Berichterstatter nur über die Aussetzung, nicht aber auch über die Einholung einer Entscheidung des BVerfG oder die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH.

 

Rz. 20

Nachdem ein Verfahren ausgesetzt oder zum Ruhen gebracht worden war, kann es durch Beschluss des Gerichts jederzeit wieder aufgenommen werden. Auch ein solcher Beschluss ist in Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck vom Vorsitzenden oder Berichterstatter und nicht vom Senat zu fassen, wenn der Aussetzungs- oder Ruhensbeschluss im vorbereitenden Verfahren erfolgte.[2]

 

Rz. 21

Gegen den Aussetzungs- oder den Ruhensbeschluss ist die Beschwerde gegeben.[3] Es handelt sich nicht um prozessleitende Maßnahmen. Die Beschwerde ist auch gegen eine Verfügung gegeben, mit der das Verfahren "faktisch" zum Ruhen gebracht wird.[4]

Rz. 22–23 einstweilen frei

[1] Ex Art. 234 EGV.
[2] Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 79a FGO Rz. 17.

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