Rz. 80

Die Entscheidung über Zeitpunkt, Ort und Umfang der Akteneinsicht usw., nicht die Entscheidung darüber, ob überhaupt Akteneinsicht zu gewähren ist, liegt im Ermessen des Gerichts.[1] Der BFH hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.[2] Auf die Akteneinsicht selbst besteht ein Rechtsanspruch.

Die Entscheidung hängt von dem gestellten Antrag ab. Bezieht sich der Antrag beispielsweise auf die Überlassung von Kopien des vollständigen Akteninhalts ("Zweitakte"), kann nicht darüber entschieden werden, ob ggf. ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Aktenteile besteht, da es sich hierbei um einen anderen Anspruch handelt.[3]

 

Rz. 81

Vor Aktenübersendung an das Gericht können die Beteiligten formlos auf Einsicht der Akten bei der Finanzbehörde verwiesen werden.[4] Hingegen verstößt ein Beschluss des FG über die Einsicht in Akten, die ihm selbst nicht vorliegen, gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO.[5]

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