Rz. 64
§ 78 Abs. 3 S. 2 FGO soll die Möglichkeiten der Akteneinsicht um die Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf erweitern.[1] Wie nach § 78 Abs. 2 S. 1 FGO wäre es danach grundsätzlich möglich, die Papierakte in ein anderes Format (z. B. PDF) zu übertragen und mittels einer besonders gesicherten Verbindung zur Verfügung zu stellen bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 FGO zu übermitteln. Aus § 78 Abs. 3 S. 2 FGO ergibt sich indes keine Verpflichtung des Gerichts, die Papierakte in eine elektronische Fassung zu überführen, um eine Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 S. 2 FGO zu ermöglichen.[2] Vielmehr bleibt es in das Ermessen des Gerichts gestellt, Akteneinsicht in anderer Art und Weise zu gewähren, wenn die Akteneinsicht nicht nach der Grundregel des § 78 Abs. 3 S. 1 FGO in Diensträumen möglich ist.
Rz. 65 einstweilen frei
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