Rz. 54

§ 78 Abs. 2 S. 5 und 6 FGO regeln eine spezielle Entscheidungszuständigkeit für die Entscheidung über die Übermittlung eines Aktenausdrucks oder eines Datenträgers an den Berechtigten, wenn ein solcher Antrag nach § 78 Abs. 2 S. 3 FGO gestellt wurde. Für diese Entscheidung ist der Vorsitzende[1] bzw. der Berichterstatter[2] zuständig. Indes ist nicht nachvollziehbar, warum der Vorsitzende bzw. Berichterstatter nur für diese Entscheidung zuständig sein soll und nicht auch für andere Entscheidungen über die Akteneinsicht. Die Gesetzesmaterialien schweigen sich hierzu aus.[3] Der Streit über die funktionale Zuständigkeit für Entscheidungen über die Akteneinsicht im Übrigen bleibt damit ungeklärt.[4] Eine derartige Entscheidung ist gem. § 78 Abs. 2 S. 5 Halbsatz 2 FGO unanfechtbar. Auch hier zeigt sich, dass die Regelung nicht mit der übrigen/bisherigen Rechtslage abgestimmt ist, da im Übrigen die Entscheidung, mit der die Akteneinsicht abgelehnt wird, mit der Bescherde angefochten werden kann (s. Rz. 82).

Rz. 55 einstweilen frei

[3] BT-Drs. 18/12203, 85 zu § 120 Abs. 2 SGG; BT-Drs. 18/12203, 88 zu § 100 Abs. 2 VwGO; BT-Drs. 18/12203, 90 zu § 78 FGO.
[4] Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 57; s. auch Rz. 74ff.

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