Rz. 48

§ 78 Abs. 2 Satz 3 FGO sieht als dritte Möglichkeit der Akteneinsicht vor, dass ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten dem Berechtigten übermittelt wird. Indes handelt es sich hierbei um eine Ausnahme für die Art und Weise der Akteneinsicht, für die ein besonders begründeter Antrag erforderlich und ein berechtigtes Interesse darzulegen ist. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist objektiv zu beurteilen, nicht anhand des subjektiven Empfindens des Antragstellers, der es evtl. vorzieht, mit einer Papierakte zu arbeiten.[1] Das berechtigte Interesse kann vorliegen, wenn der Antragsteller über keine technischen Möglichkeiten zur Wiedergabe elektronischer Dokumente verfügt oder es ihm unzumutbar ist, einen Dienstraum aufzusuchen.[2]

Rz. 49 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 18/9416, 57 zum vergleichbaren § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO.
[2] BR-Drs 236/16, 57 zum vergleichbaren § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO.

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