Rz. 37

§ 78 Abs. 2 FGO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung befasst sich mit der Art und Weise der Akteneinsicht, wenn die Prozessakten elektronisch geführt (sog. "führende" elektronische Akte) werden. Eine Verpflichtung, die Prozessakten elektronisch zu führen, besteht für die Gerichte nach § 52b Abs. 1a FGO indes erst ab dem 1.1.2026.[1]

 

Rz. 38

Nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO bezieht sich die in § 78 Abs. 2 FGO geregelte Art und Weise der Akteneinsicht auf die Gerichtsakten. Denn § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO erwähnt allein die Prozessakten, die wiederum § 52b FGO näher bestimmt.

 

Rz. 39

Aufgrund dieses Wortlautverständnisses dürfte sich die praktische Bedeutung der Regelung des § 78 Abs. 2 FGO in Grenzen halten, da der Inhalt der Gerichtsakte den Beteiligten bekannt sein dürfte. Für die sachgerechte Führung des Prozesses ist es jedoch für die Beteiligten wichtiger, den Inhalt der sonstigen Akten zu kennen, die dem Gericht vorgelegt werden.[2] Da indes § 78 Abs. 2 FGO im Weiteren nur noch von den "Akten" spricht, ist es m. E. auch vertretbar, diesen Begriff auf die nach § 78 Abs. 1 FGO dem Gericht vorgelegten, sonstigen Akten zu beziehen, wenn diese Akten ebenfalls elektronisch geführt werden und in elektronischer Form übermittelt werden. Dies kann beispielsweise die Akten der Familienkassen und der Bundesagentur für Arbeit in Kindergeldfällen betreffen, wenn die Familienkassen die bereits jetzt elektronisch geführten Akten nicht in Form eines Papierausdrucks nach § 8 Nr. 1 EGovG zur Verfügung stellen, sondern als elektronisches Dokument nach § 8 Nr. 2 EGovG übermitteln. § 78 FGO verpflichtet das Gericht jedoch nicht, in Papierform vorgelegte Akten in eine elektronische Form zu überführen. Für Akten, die in Papierform vorgelegt werden, richtet sich die Art und Weise der Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 FGO.

Rz. 40 und 41 einstweilen frei

[1] S. Erläuterungen zu § 52b FGO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge