Rz. 27

Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Akteneinsichtsrecht, wenn der Akteninhalt unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, dem Rechtsschutz des Klägers zu dienen, z. B. bei unzulässigen Rechtsmitteln.[1] Das ist bedenklich, weil dem Kläger die Möglichkeit genommen wird, eben dies zu überprüfen.[2]

 

Rz. 28

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – etwa bei Streit über die Vollstreckung von Urteilen oder Vergleichen – ist das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO erloschen.[3] Es gibt dann keine Verfahrensbeteiligten dieses Verfahrens mehr im eigentlichen Sinn.[4] Zudem dient das Akteneinsichtsrecht allein der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Akteneinsicht ist in diesen Fällen nicht mehr gegeben.[5]

 

Rz. 29

Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten kann seitens des Gerichts nur zur Wahrung der gesetzlich geschützten Geheimnisse Dritter[6] eingeschränkt werden. Im Beschwerdeverfahren über die Beiladung beschränkt sich daher die Akteneinsicht auf diejenigen Akten, die die Grundlage für die Entscheidung des BFH über die Beiladung bilden.[7] Wird das Steuergeheimnis am Verfahren Unbeteiligter berührt, so verhindert § 86 Abs. 1 FGO regelmäßig schon eine Aktenvorlage. Hat die aktenübersendende Behörde das nicht beachtet, sind diese Aktenbestandteile von der Einsichtnahme und Verwertung auszuschließen, also wieder zurückzusenden.[8] Es liegt grds. in der Verantwortung der aktenübersendenden Behörde, schon bei Aktenübersendung darauf zu achten, dass solche Aktenbestandteile nicht enthalten sind. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei jeglicher Aktenübersendung sofort die Akten im Hinblick auf möglicherweise enthaltene geschützte Geheimnisse Dritter ohne konkrete Anhaltspunkte zu sichten. Dies ist angesichts der Vielzahl der übersandten Akten praktisch auch nicht durchführbar.

Rz. 30 und 31 einstweilen frei

 

Rz. 32

Problematisch sind die Fälle mit Beigeladenen, etwa Feststellungsverfahren mit mehreren zerstrittenen ehemaligen Gesellschaftern oder nach § 73 Abs. 1 FGO verbundene Verfahren verschiedener Kläger. Hier gehören die Akten aller Beteiligten zu den nach § 71 Abs. 2 FGO zwingend vorzulegenden Streitfallakten.[9] Kann durch das Gericht bei erkennbaren Meinungsverschiedenheiten keine Einigung zwischen den Beteiligten über die jeweils zur Einsicht freizugebenden Aktenbestandteile geschaffen werden, muss das Gericht in jedem Einzelfall beantragter Akteneinsicht entscheiden, inwieweit die Einsichtnahme nach § 30 AO unbefugt wäre, wobei insbesondere § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zu beachten ist.[10]

 

Rz. 33

Zu dem Personenkreis, der durch § 30 AO geschützt wird, gehören auch Informanten, denen keine falsche Verdächtigung[11] vorzuwerfen ist. Wird von dem Betroffenen ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, so ist über diesen Antrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Dabei hat eine Abwägung zwischen den Rechtsgütern der Informanten und denen des Betroffenen zu erfolgen.[12]

[2] Kritisch auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 21, und Stalbold, in Gosch, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 45; so wohl auch BFH v. 15.12.2008 VII B 24/08, BFH/NV 2009, 1124.
[4] OVG Koblenz v. 15.2.1984, 2 A 71/83, NVwZ 1984, 526.
[6] § 203 StGB: Berufs- und Geschäftsgeheimnis, § 30 AO.

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