4.1 Allgemeines

 

Rz. 64

Gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 S. 1 ZPO können die FG in den Hauptsacheverfahren in jedem Verfahrensstadium das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn die Verfahrensbeteiligten dies übereinstimmend beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese Regelung gibt dem Gericht im Interesse der Prozessökonomie die Möglichkeit, die sich durch die engen Voraussetzungen des § 74 FGO (s. Rz. 5ff.) ergebenden Beschränkungen auszugleichen. Das Ruhen des Verfahrens ist insoweit ein Sonderfall der Verfahrensaussetzung.[1] Daher sind auch die rechtlichen Wirkungen einer Ruhensanordnung grundsätzlich dieselben. Allerdings hat die Anordnung einer Verfahrensruhe gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 S. 2 ZPO keine Auswirkungen auf die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen sowie die Frist zur Begründung des Rechtsmittels.[2] Darüber hinaus darf das Ruhen des Verfahrens nur dann ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Verfahrens erfüllt sind.[3]

 

Rz. 65

Das Schweben von Vergleichsverhandlungen i. S. d. § 251 S. 1 ZPO kommt kaum in Betracht, da ein Vergleich über die Besteuerungsgrundlagen ausscheidet.[4] Die Anordnung einer Verfahrensruhe nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 278 Abs. 2 ZPO kommt regelmäßig nicht in Betracht, weil im Steuerrecht die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nicht vorgesehen ist. Lediglich die Durchführung eines gerichtlichen Güteverfahrens ermöglicht nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 278 Abs. 5 ZPO eine Verfahrensruhe. Eine Verfahrensruhe wegen Säumnis der Beteiligten nach § 251a ZPO kommt in finanzgerichtlichen Verfahren wegen der Regelung des § 91 Abs. 2 FGO ebenso nicht in Betracht.[5]

[4] BFH v. 4.5.1988, II B 184787, BFH/NV 1989, 589; FG Baden-Württemberg v. 6.6.1994, 9 K 110/88, EFG 1995, 82.
[5] Ebenso Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 74 FGO Rz. 176; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 74 Rz. 18.

4.2 Voraussetzungen

 

Rz. 66

Das Ruhen des Verfahrens kann von den Gerichten überhaupt nur dann angeordnet werden, wenn die Beteiligten dies übereinstimmend beantragen.[1] Das Gericht kann allerdings das Ruhen des Verfahren gegenüber den Beteiligten anregen.[2] Voraussetzung der Anordnung einer Verfahrensruhe ist daher im Ergebnis das ausdrückliche Einvernehmen der Beteiligten.[3] Die Zustimmung zu einem (begründeten) Antrag eines Beteiligten genügt allerdings.[4] Die Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens kann auch bis zur Wirksamkeit der Anordnung desselben durch das Gericht widerrufen werden.[5]

 

Rz. 67

Die Verweigerung der Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens durch einen Beteiligten kann u. U. rechtsmissbräuchlich sein, sodass die fehlende Zustimmung durch das Gericht zu ersetzen ist.[6] Insbesondere steht es auch der beklagten Finanzbehörde frei, auf einer streitigen Entscheidung zu bestehen. Daran ändert auch eine anhängige Revision beim BFH zur selben Rechtsfrage nichts.[7] Insoweit ist das FA nur in dem seltenen Fall zur Zustimmung verpflichtet, wenn die Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsfrage bereits durch das BVerfG als besonders zweifelhaft abgesehen wurde, ohne dass bereits ein Verfahren vor dem BVerfG in dieser Sache anhängig ist.[8]

 

Rz. 68

Nicht erforderlich ist die Einbeziehung der Beigeladenen.[9] Zwar erhält der Beigeladene durch die Beladung die Stellung eines Beteiligten.[10] Die Beteiligungsrechte eines Beigeladenen sind aber dadurch begrenzt, dass er sich im Rahmen des durch die Anträge der Hauptbeteiligten vorgegebenen Verfahrens- und Streitstands halten muss.[11] Insoweit ist der Beigeladene daher nur selbständiger Dritter in einem fremden Rechtsstreit.[12] Der Beigeladene kann daher im Gegensatz zu den Hauptbeteiligten nicht über den Streitgegenstand verfügen.

 

Rz. 69

Das Ruhen des Verfahrens darf darüber hinaus nach § 251 S. 1 ZPO aber nur angeordnet werden, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Hiernach hat das FG nach Auffassung des BFH einen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung.[13] Prozessökonomische Gesichtspunkte mögen dies rechtfertigen. Der Wortlaut des § 251 S. 1 ZPO lässt hingegen keine Zweifel daran, dass das Gericht keinen Ermessensspielraum, sondern lediglich einen Beurteilungsspielraum hat.[14]

 

Rz. 70

Die Anordnung einer Verfahrensruhe ist regelmäßig zweckmäßig, wenn aller Voraussicht nach zu erwarten ist, dass sich der von den Beteiligten vorgebrachte wichtige Grund für die begehrte Verfahrensruhe förderlich auf das Verfahren auswirkt. Insoweit berechtigen insbesondere solche Umstände, die für eine mögliche unstreitige oder zügige Erledigung des anhängigen Verfahrens sprechen, zur Verfahrensruhe. Ein Ruhen des Verfah...

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