Rz. 14

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen.[1] Jedenfalls wenn die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend die Aussetzung beantragen oder nach Hinweis des Gerichts keine Einwände erhoben haben, sprechen jedenfalls keine Interessen der Beteiligten gegen die Aussetzung.[2] Kann das Verfahren auf Antrag der Beteiligten allerdings auch aus jedweden Zweckmäßigkeitserwägungen gemäß § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO zum Ruhen gebracht werden, ist die in § 74 FGO geregelte Aussetzung des Verfahrens ohne oder gegen den Willen der Beteiligten allerdings nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig, die wegen des Justizgewährleistungsanspruchs eng auszulegen sind.[3]

 

Rz. 15

Bei der insoweit erforderlichen Abwägung der prozessökonomischen Gesichtspunkte ist das Interesse an der zügigen Durchführung des Verfahrens gegen das Interesse an einer einheitlichen Sachentscheidung abzuwägen. Dabei ist vom FG insbesondere zu beachten, dass die vortreffliche Entscheidung bzw. Feststellung für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein muss und es ausreicht, dass das andere Verfahren irgendwie für die Entscheidung erheblich ist. Sprechen alle Erwägungen ausschließlich oder doch ganz überwiegend für die Aussetzung des Verfahrens, so ist das Ermessen des FG regelmäßig in dem Sinne auf Null reduziert, dass das Klageverfahren ausgesetzt werden muss.[4] Dabei hat das FG auch seine eigene Arbeitsbelastung zu berücksichtigen. Es geht nicht an, Entscheidungen in Verfahren vorzuziehen, dessen Aussetzung ausdrücklich beantragt wurde, wenn dafür ältere und gewichtigere Verfahren liegen bleiben müssen.[5]

Demgegenüber kann die Aussetzung des Verfahrens aber auch ermessenswidrig sein, wenn besondere Umstände die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheinen lassen.[6] Zu berücksichtigen ist dabei auch, wie und in welcher Weise die Beteiligten das nach ihrer Ansicht vorgreifliche Verfahren vorangetrieben haben.[7] Eine Ermessensreduzierung auf Null besteht allerdings regelmäßig, wenn das FG für die streiterhebliche Vorfrage und insoweit für das Rechtsverhältnis keine Entscheidungskompetenz hat.[8]

 

Rz. 16

Der BFH hat bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG ein eigenes Ermessen auszuüben.[9]

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