Rz. 12

Schlussendlich muss die Entscheidung des anderen Gerichts oder Behörde vorgreiflich für das auszusetzende Verfahren sein. Dies erfordert allerdings keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist und insoweit beeinflusst.[1] Dies ist z. B. anzunehmen, wenn dasselbe Rechtsverhältnis betroffen ist und die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängt.[2] Eine Vorgreiflichkeit liegt insoweit immer dann vor, wenn die Rechtsfolge in dem anderen Verfahren zum gesetzmäßigen Tatbestand der Rechtsfolge in dem auszusetzenden Verfahren gehört.

 
Praxis-Beispiel
  • Der Rechtsstreit über die Besteuerung von Umsätzen als Kleinunternehmer kann hinsichtlich der Umsatzgrenze für das nachfolgende Jahr vorgreiflich sein.
  • Der Antrag auf Berechtigtenbestimmung beim zuständigen Familiengericht ist für die kindergeldrechtliche Zuordnung eines Kindes nach § 64 Abs. 2 EStG vorgreiflich.[3]
  • Die Entscheidung in einem Verfahren, in dem über Bilanzansätze für zurückliegende Wirtschaftsjahre gestritten wird, ist rechtlich in der Weise mit den nachfolgenden Wirtschaftsjahren verknüpft, dass diese über den Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs auf die Bilanzierung in die nachfolgenden Wirtschaftsjahre einwirken.[4]
 

Rz. 13

Ein rechtlicher Einfluss beschränkt sich aber nicht auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte der Begründetheit, Auswirkungen auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Verfahrens sind ausreichend.[5] Insoweit ist z. B. ein Verfahren, mit dem der Erlass eines Änderungsbescheids begehrt wird (Verpflichtungsklage), auszusetzen, bis über einen Einspruch gegen den Steuerbescheid, der geändert werden soll, unanfechtbar entschieden worden ist.[6] Eine Entscheidung ist aber dann nicht vorgreiflich, wenn sie für das Rechtsverhältnis in dem auszusetzenden Verfahren nicht entscheidungserheblich ist und damit keine Gefahr besteht, dass eine Streitfrage in verschiedenen Verfahren widersprüchlich beurteilt wird.[7] Insoweit ist z. B. ein Streit wegen Akteneinsicht nicht vorgreiflich, wenn die Erkenntnisse oder Beweismittel, die der Beteiligte aus den betreffenden Akten zu gewinnen hofft, für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts keine Bedeutung haben können.[8] Ein Klageverfahren kann auch nicht allein deshalb ausgesetzt werden, weil eine Betriebsprüfung andauert, die möglicherweise zu einer Änderung der klagebefangenen Bescheide führen wird.[9] Die bloße Identität von Rechtsfragen reicht ebenso nicht aus, um eine Aussetzung nach § 74 FGO zu rechtfertigen.[10] Dem Aussetzungsbedürfnis der Beteiligten kann in diesen Fällen aber regelmäßig durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO Rechnung getragen werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Vorgreiflichkeit einer anderen Entscheidung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag.[11]

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