Rz. 43

Aufgrund der nur prozessualen Wirkung der Klagerücknahme wäre ein Kläger nach Rücknahme aufgrund des § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 6 ZPO grds. nicht gehindert, erneut Klage in derselben Sache zu erheben. Diese Möglichkeit wird durch § 72 Abs. 2 S. 1 FGO für fristgebundene Klagen[1] allerdings abschnitten. Die Rücknahmeerklärung hat insoweit den Verlust der Klage zur Folge. Nach ihrem klaren Wortlaut schließt diese Regelung die erneute Klageerhebung unabhängig davon aus, ob diese noch binnen offener Klagefrist oder erst nach Verstreichen der Klagefrist erfolgt. In beiden Fällen ist die erneute Klage als unzulässig zu verwerfen.[2]

 

Rz. 44

§ 72 Abs. 2 S. 1 FGO ordnet den Verlust der Klage jedoch nur an, soweit nach der Klagerücknahme eine erneute Klageerhebung erfolgt.[3] Sind hingegen wegen desselben Verwaltungsakts zwei Klagen fristgerecht erhoben worden und ist die zweite Klage wegen Rechtshängigkeit der Sache zunächst unzulässig, wächst die zweite Klage nach Rücknahme der ersten Klage in die Zulässigkeit hinein.[4] Gleiches gilt, wenn die erste Klage (z. B. mangels Vollmacht) unzulässig war und zurückgenommen wird.[5]

 

Rz. 45

Die Rechtsfolge des § 72 Abs. 2 S. 1 FGO findet hingegen auf nicht fristgebundene Klagen keine Anwendung. Daher können Feststellungs- und allgemeine Leistungsklagen auch nach Rücknahme der ersten Klage erneut erhoben werden.[6] Ebenso soll die Rücknahme einer Untätigkeitsklage der Zulässigkeit einer nochmaligen Untätigkeitsklage nicht entgegenstehen.[7]

[1] Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen i. S. d. § 40 Abs. 1 FGO.
[2] Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 72 FGO Rz. 83; Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 72 FGO Rz. 189; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72 FGO Rz. 26; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 72 Rz. 31.
[3] Zutr. Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72 FGO Rz. 26.
[6] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 72 FGO Rz. 189; Schoenfeld, in Gosch, AO/FGO, § 72 FGO Rz. 84.
[7] FG Hamburg v. 5.10.1994, V 90/02, EFG 1995, 632.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge