Rz. 23

Zu den von der beklagten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorzulegenden Akten zählen alle Akten, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können.[1] Inwieweit Akten für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsam sein können, kann das FG aber nur beurteilen, wenn es dessen Akteninhalt kennt.[2] Hierzu muss das FG die Akten einsehen, sodass dem FG im Zweifel nicht nur die Akten zu übersenden sind, die für die streitige Steuerfestsetzung bzw. für das konkrete Rechtsschutzbegehren angelegt worden sind, sondern auch die Akten, die weitere Informationen enthalten können, die ebenso für die Besteuerung von Bedeutung sein können.[3]

 
Praxis-Beispiel
  • Im Erlassverfahren hat die beklagte Finanzbehörde nicht nur die das Erlassverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge vorzulegen, sondern auch die mit der zu erlassenden Steuer im Zusammenhang stehenden Erhebungs- als auch Steuerakten zu übermitteln.
  • Im Haftungsverfahren können auch die der Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Steuerakten des Steuerschuldners von Bedeutung sein.
  • Die Aktenvorlage kann neben den für die streitige Steuerart und den streitigen Veranlagungszeitraum umfassenden Verwaltungsvorgängen auch die Akten über vorangegangene Veranlagungszeiträume oder über andere Veranlagungssteuern des gleichen Zeitraums erfassen.[4]
  • Ebenso sind regelmäßig solche Akten vorzulegen, in denen sich Dauerunterlagen oder festsetzungsnahe Daten befinden.[5]
 

Rz. 24

Die Übermittlungspflicht der beklagten Finanzbehörde erstreckt sich auch auf nach der Zustellung der Klageschrift eingehende oder entstehende Aktenteile, die den Streitfall betreffen (können).[6]

 

Rz. 25

Die Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 FGO umfasst generell die vollständigen, den Streitfall betreffenden Akten mit allen Nebenakten – auch mit Beweismittelakten – und allen etwaigen internen Unterlagen (z. B. Entwürfe und Gutachten).[7] Insbesondere hat die beklagte Finanzbehörde in Fällen einer vorausgegangenen Außenprüfung auch die den Streitfall betreffenden Betriebsprüfungsarbeitsakten bzw. die Handakten des Außenprüfers vorzulegen.[8] Sofern die Außenprüfung durch eine andere als die beklagte Finanzbehörde durchgeführt worden ist (z. B. durch ein Sonderfinanzamt oder als Auftragsprüfung), soll sich die beklagte Finanzbehörde die entscheidungserheblichen Prüferhandakten beschaffen, um sie an das FG übermitteln zu können.[9] Dem dürfte allerdings entgegenstehen, dass es sich insoweit gerade nicht um Akten des Beklagten handelt, sodass solche Akten nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FGO vom FG beizuziehen sind. Insoweit sind die Steuerfahndungsakten sowie die Strafakten auch nur dann vom Beklagten aufgrund der Regelung des § 71 Abs. 2 FGO vorzulegen, wenn es sich auch um Akten des Beklagten handelt. Sofern die Strafakten von der zuständigen Staatsanwaltschaft und/oder die Steuerfahndungsakten von einem (nicht beklagten) Sonderfinanzamt (für Fahndung und Strafsachen) geführt werden, sind diese Akten – soweit sie für die Besteuerung bedeutsam sein können – ebenfalls nach Maßgabe des § 86 Abs. 1 FGO beizuziehen.[10] Das FG muss sich solche Akten aber nur dann vorlegen lassen, wenn ein Anlass dazu besteht, der sich aus den bisher beigezogenen Akten, dem Beteiligtenvorbringen oder sonstigen Umständen ergibt.[11]

 
Praxis-Beispiel
  • Nicht zu den vorzulegenden Akten gehören solche Verwaltungsvorgänge der beklagten Finanzbehörde, die eine Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen. Denn die Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle ist nicht Teil des Besteuerungsverfahrens bei den FÄ, sondern dient der internen Überwachung der Verwaltung. Daher können solche Vorgänge keine Rechtserheblichkeit oder Bedeutung für die Entscheidung eines Rechtsstreits im Besteuerungsverfahren zukommen.[12]
  • Richtet sich die Klage auf die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Gewährung einer Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, sind nur die Verwaltungsvorgänge vorzulegen, die das Verwaltungsverfahren über die begehrte Akteneinsicht betreffen und nicht auch diejenigen Akten, um deren Kenntnisgabe gerade gestritten wird.[13]
  • Die in der mündlichen Steuerberaterprüfung gefertigten Notizen eines Prüfers über seinen Prüfungsabschnitt sollen ebenfalls nicht zu den vorzulegenden Akten gehören.[14] Demgegenüber sollen aber in einem Klageverfahren wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung die Lösungshinweise einschließlich Punkteschlüssel und Punktetabellen sowie die sonstigen Prüfungsakten zu den vorzulegenden Akten zählen.[15] Allerdings betreffen solche Lösungshinweise nicht das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings, sondern geben den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung. Die Vorlagepflicht dürfte daher davon abhängig sein, ob sich die Prüfer bei ihrer Bewertung der individuellen Leistungen des Klägers auf die Lösungshinweise gestützt haben. Vor diesem Hintergrund dürften...

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